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187/22(B): Dreiundfünfzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (53. Anrechnungsverordnung - 53. AnrV) | OpenPlenum
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187/22(B)
Dreiundfünfzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (53. Anrechnungsverordnung - 53. AnrV)
20. Wahlperiode
10. Juni 2022
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