Die Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG in ihrer Regelungsschärfe auch für neue Gentechnik beibehalten - Regulierung im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip auch in Zukunft sichern
hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Grundgesetzes
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19/9952: Die Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG in ihrer Regelungsschärfe auch für neue Gentechnik beibehalten - Regulierung im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip auch in Zukunft sichern
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