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192/20(B)
Zweiundfünfzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (52. Anrechnungsverordnung - 52. AnrV)
19. Wahlperiode
5. Juni 2020
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192/20(B): Zweiundfünfzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (52. Anrechnungsverordnung - 52. AnrV) | OpenPlenum