Veröffentlichung von Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro (seit 5. März 2024: 35 000 Euro) übersteigen (§ 25 Absatz 3 Satz 3 des Parteiengesetzes)
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20/11513: Veröffentlichung von Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro (seit 5. März 2024: 35 000 Euro) übersteigen (§ 25 Absatz 3 Satz 3 des Parteiengesetzes) | OpenPlenum