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316/23
Fünfundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
20. Wahlperiode
12. Juli 2023
Eingebracht von BMF
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316/23: Fünfundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes | OpenPlenum