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Sechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
20. Wahlperiode
25. Juli 2024
Eingebracht von BMF
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341/24: Sechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes | OpenPlenum