Verordnung zur Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag zuständigen Stellen (Kinderzuschlag-Datenabrufverordnung - KiZDAV)
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558/23(B): Verordnung zur Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag zuständigen Stellen (Kinderzuschlag-Datenabrufverordnung - KiZDAV) | OpenPlenum