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597/20
Zweiundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
19. Wahlperiode
8. Oktober 2020
Eingebracht von BMF
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597/20: Zweiundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes | OpenPlenum