Vielen Dank, Herr Schmidt. – Ihre Aussage, dass Artikel 4 keine deutliche Relevanz hätte oder nicht mit einer Zunahme an Verpflichtungen verbunden sei, verwundert mich nun doch. Es gibt ein wissenschaftliches Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes genau zu diesem Thema, das besagt, dass die Bündnisverpflichtung in Artikel 4 des Aachener Vertrages deutlich über die Reichweite des Artikels 5 des NATO-Vertrages und auch über die des von Ihnen erwähnten Artikels 42 Absatz 7 der EU-Verträge hinausgeht.
Es ist nämlich so, dass die Bündnisverpflichtung nach Artikel 4 des Aachener Vertrages explizit militärische Mittel einschließt. Genau das ist im EU-Vertrag nicht gegeben. Im EU-Vertrag gibt es nur eine Beistandsverpflichtung. Bei terroristischen Anschlägen gilt die Beistandsverpflichtung nur als Hilfeleistung. Das regelt Artikel 222 AEUV. Auch die NATO-Bündnisverpflichtung ist nicht unbedingt auf direkte militärische Hilfeleistung gemünzt.
Würden Sie mir also zustimmen, dass es, wie der Wissenschaftliche Dienst herausgefunden hat, selbst bei einem Terroranschlag oder einem Cyberangriff möglich wäre, dass Frankreich von uns völkerrechtlich den Kriegseinsatz for dert und dass wir deswegen in einen Krieg eingebunden werden könnten? Haben Sie das in Ihrer Fraktion besprochen, geprüft, und sind Sie sicher, dass Sie das beschließen wollen?