Frau Präsidentin! Verehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Impfungen gegen gefährliche Infektionskrankheiten zählen zu den größten Errungenschaften in der Geschichte der Medizin. Infektionskrankheiten galten sehr lange zu Recht als Geißeln der Menschheit. Die globalen Erfolge gegen die ausgerotteten Pocken und gegen die Kinderlähmung zeigen: Schutzimpfungen sind ein wirkungsvolles und kostengünstiges Mittel, um sich und andere vorbeugend vor vermeidbaren Ansteckungen zu schützen.
Der Entwurf des Masernschutzgesetzes greift den Handlungsbedarf auf und setzt Schritte der Vorjahre konsequent fort. Ich will auch darauf aufmerksam machen, dass wir ja nicht am Anfang aller Bemühungen stehen. Vielmehr haben wir 2015 mit dem Präventionsgesetz den Impfschutz schon einmal gestärkt. Seitdem müssen Ärztinnen und Ärzte bei allen Untersuchungen für alle Altersgruppen den Impfschutz überprüfen und auf Mängel hinweisen. Die Kitaaufnahme ist seither an eine ärztliche Impfberatung geknüpft. Der „Nationale Aktionsplan 2015 – 2020 zur Elimination von Masern und Röteln in Deutschland“ ergänzt diese Maßnahmen in allen Altersgruppen. Deswegen ist der Vorwurf, man würde sich sonst um nichts kümmern, ja nicht richtig.
Ob wir jetzt tatsächlich eine Impfpflicht einführen oder ob das eine Impfnachweispflicht ist, muss man auch vor dem Hintergrund des Verfassungsrechts natürlich noch mal genau überlegen.
Meine Assoziation zur Impfpflicht ist folgende Situation: Ich denke an ein Kind, dessen Eltern sich weigern, es impfen zu lassen. Die Eltern bekommen Besuch von der Polizei. Das Kind wird ihnen entzogen und in ein Gesundheitsamt gebracht. Dort wird eine Pflichtimpfung durchgeführt. Das ist nirgendwo in diesem Gesetzentwurf vorgesehen. Genauso wenig ist vorgesehen, dass die Weigerung, ein Kind impfen zu lassen, dazu führt, dass man die Schulpflicht außer Kraft setzen kann.
Was allerdings vorgesehen ist, ist, dass jeder, der sich, ohne eine Maserninfektion gehabt zu haben, in eine Kindertagesstätte begeben will – ob als Kind oder als dort Beschäftigter –, nachweisen muss, dass die Impfung erfolgt ist. Das gilt auch für Schulen – ohne die Konsequenz, dass man die Schule nicht mehr besuchen kann, aber mit der Konsequenz, dass ein Bußgeld zahlen muss, wer nicht geimpft ist. In der Abwägung der Eingriffstiefe halte ich das für verfassungsrechtlich vertretbar.
Ich glaube, es ist auch angesichts der Tatsache geboten, dass man sonst – und die milderen Mittel sind schon alle versucht worden in Deutschland – ein Risiko für diejenigen darstellt, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen. Ob der Terminus „Herdenschutz“ schön ist, weiß ich nicht;
ich sage lieber „Gemeinschaftsschutz“.