Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir debattieren über eine Änderung im Herzen unseres Grundgesetzes, im Bereich der Grundrechte. Deswegen sollten wir über diese Frage sehr sorgsam und auch wohlüberlegt sprechen.
Ich glaube, zunächst einmal ist wichtig, deutlich zu machen, dass der Artikel 3 des Grundgesetzes, um den es geht, zwei Abschnitte hat: zum einen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und zum anderen die sogenannten Diskriminierungsverbote. Wir sprechen heute davon, ob man in die Diskriminierungsverbote noch das Merkmal der sexuellen Identität aufnimmt oder nicht.
Gewiss vermag ein Blick zu den Verfassungsmüttern und Verfassungsvätern hier nicht so recht weiterhelfen. Im Mai 1949, zur Zeit der Entstehung des Grundgesetzes, war die Diskriminierung von Homosexuellen nämlich noch gang und gäbe – Stichwort: § 175 des Strafgesetzbuchs. Die Weltanschauungen haben sich in den letzten 70 Jahren sukzessive geändert – zu Recht. Wir haben das abgebildet, indem wir als Deutscher Bundestag gesagt haben: Es war unrecht, dass Menschen zwischen 1949 und 1969 unter Geltung dieses Grundgesetzes wegen homosexueller Handlungen verurteilt worden sind. – Diese Rehabilitierung war ein ganz wichtiges Zeichen.
Jetzt geht es um die Frage, ob wir im Grundgesetz selbst – im Diskriminierungsverbot – das Merkmal „Sexuelle Identität“ brauchen oder nicht. Ich meine, wir sollten diese Debatte offen und ehrlich und auch konstruktiv führen.
Zunächst einmal ein Blick auf die internationale Rechtsordnung: In der Europäischen Menschenrechtskonvention gibt es ein solches Diskriminierungsverbot in Bezug auf die sexuelle Identität ausdrücklich nicht, wenngleich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung ein solches Merkmal stetig einfordert. Auf der anderen Seite sagt die Europäische Grundrechtecharta in Artikel 21, dass es verboten ist, jemanden wegen seiner sexuellen Ausrichtung zu diskriminieren.
Ich glaube, wir müssen mit Fug und Recht darüber sprechen, in welchem Umfang wir uns eine solche Änderung vorstellen könnten. Zunächst einmal wäre die Frage des Begriffs – ob wir über „Identität“ oder „Ausrichtung“ sprechen – zu klären. Identität ist etwas, was ein Mensch in sich selbst hat, während die Ausrichtung etwas ist, was auf den anderen bezogen ist. Das ist der Grund, weshalb wir sagen: Lasst uns diese Fragen durch eine Anhörung in Ruhe klären und dann daraus ableiten, was das für die Praxis bedeutet.
Ich glaube, dass wir durch eine grundgesetzliche Verankerung dieses Merkmals auf alle Fälle Menschen noch stärker vor Diskriminierungserfahrungen schützen können und dass wichtige gesetzgeberische Entscheidungen dadurch eine verfassungsrechtliche Fundierung bekommen.
Wir wollen im Deutschen Bundestag demnächst darüber entscheiden, ob wir das Verbot der sogenannten geschlechtszuweisenden Operationen endlich umsetzen. Wir wollen darüber sprechen, dass sogenannte Konversionstherapien verboten gehören, weil es letztlich unrecht ist, den Eindruck zu erwecken, es sei ein Schaden oder etwas Minderwertiges, wenn jemand eine andere sexuelle Orientierung hat. Das gehört nicht mehr in das Jahr 2019. Wir müssen hier deutlich machen, dass wir die Menschen eindeutig gleich behandeln.
Über die entscheidende Frage, ob das Diskriminierungsverbot bezüglich der sexuellen Identität nicht schon durch den Begriff des Geschlechts abgebildet ist oder nicht, lässt sich trefflich streiten. Aber das sollte uns nicht von vornherein davon abhalten, Nein zu sagen. Ich glaube, wir müssen uns insgesamt das Verfassungsgefüge mit Blick auf die Frage ansehen, was eine solche Grundgesetzänderung ganz konkret in der Praxis bedeuten kann.
Wir haben – ich sage das ganz offen und ehrlich – bei der Diskussion über die Ehe für alle einige Kollegen gehabt, die die Ehe für alle auch deswegen abgelehnt haben, weil sie gesagt haben: Dazu fehlt es auch an einer verfassungsrechtlichen Grundlage. – Eine solche Einfügung in Artikel 3 Grundgesetz könnte diese verfassungsrechtliche Grundlage, die die Kollegen damals vermisst haben, letztlich schaffen.
Sie sehen also, es gibt hier einige Aspekte, die wir zu bedenken haben, und ich glaube, das sollten wir offen und ehrlich auch in einer Anhörung diskutieren.
Ich will abschließend eines sagen – unabhängig von der Frage, ob in Artikel 3 Grundgesetz „Sexuelle Identität“ oder „Sexuelle Ausrichtung“ steht –: Es muss die klare Botschaft von diesem Bundestag ausgehen, dass wir in unserem Land keine Diskriminierungen dulden, weil ein Menschen so oder so liebt oder diese oder jene sexuelle Identität oder Ausrichtung hat. Das darf in diesem Land nicht vorkommen.
Wir stellen uns auch gegen all diejenigen, die das Rad bei dieser Frage zurückdrehen wollen. Es ist vom Deutschen Bundestag entschieden worden, und es geht jetzt darum, dass wir in der Gesellschaft genügend Akzeptanz dafür schaffen, dass Menschen nicht diskriminiert werden, weil sie homosexuell oder intersexuell sind oder weil sie ihr Leben anders, als manche sich das vielleicht vorstellen, gestalten wollen. Das ist eine Frage von Respekt und Toleranz und eines friedlichen Umgangs, und den wollen und sollten wir weiterhin pflegen. Deswegen: Lassen Sie uns mit offenem Ergebnis intensiv über diese Grundgesetzänderung beraten!
Herzlichen Dank.