Herr Präsident! Sehr geehrte Kollegen! Das kommerzielle Internet gibt es nun seit knapp 30 Jahren – unter dem Strich ein epochaler Fortschritt, wie er im Nachhinein erst noch richtig eingeordnet werden muss. Leider zeigten sich aber hier von Beginn an auch menschliche Abgründe bzw. bei deren Übertragung auf diese neue Lebenswelt. Direkt aus dem Wohnzimmer können User ihre soziale Interaktion mit der Welt erst einmal – neutral gesehen – verbessern. Dies gilt jedoch auch umgekehrt und wird gerade dann problematisch, wenn auf der anderen Seite kein aufgeklärter, abgeklärter Erwachsener unterwegs ist, sondern sich eben ein Kinderzimmer befindet.
Ohne jede Kontrolle der Sozialadäquanz interagieren heute auf vielen Plattformen Erwachsene und Minderjährige – und vor allem ohne Verifizierung ihrer Identitäten. Dies senkt bei Tätern mit pädophilen Neigungen auf quasi allen Ebenen die Hemmschwelle. Entdeckungsgefahr, Scham, Selbstbetrug, Mitgefühl oder schlichtweg der pure Energieaufwand, all das ist deutlich reduziert, wenn man als Täter das sogenannte Cybergrooming für sich entdeckt hat. Frei übersetzt bedeutet das das digitale Umgarnen von Kindern und Jugendlichen unter anderem in Chatrooms, Messengerdiensten, sozialen Plattformen, um sie so weit arglos zu machen, dass auf der nächsten Stufe sexuelle Übergriffe folgen.
Der hier vorgelegte Gesetzentwurf geht die Problematik dieses anonymen Vorgangs frontal und auch völlig richtig an. Es kann nämlich weder sein, dass durch herkömmliche Rechtsmechanik die Strafbarkeit von Cybergrooming entfällt, wenn auf der anderen Seite eben ein erwachsener Polizist sitzt, noch kann es sein, dass Ermittlern die Hände gebunden sind, weil sie sich in diesem perfiden Spiel nicht ausreichend tarnen dürfen, wie es natürlich die Täter tun.
Das erste Problem war der klassische Lockvogel-Zirkelschluss. § 176 Strafgesetzbuch sieht nun endlich auch die Strafbarkeit eines Versuchs unter der irrigen Annahme vor, das Einwirken beziehe sich auf ein Kind. Meint also, in der Wirklichkeit bezieht es sich auf den Polizisten, der als Lockvogel ermittelt. Die Kritik, dass hier kein Rechtsgut geschädigt sei, ist 2020 so nicht mehr haltbar. Natürlich muss Recht auch neue Wege gehen können. Wo jede herkömmliche Hemmschwelle fällt, da müssen gerade andere Hürden sehr hoch gezogen werden.
Der Lösungsansatz zu dem zweiten Problem komplettiert aus Sicht der AfD das Vorgehen hier erst. Schon lange fordern wir nämlich allgemein die Waffengleichheit der Polizei gegenüber kriminellem Verhalten. Wo dies auch nur eine Möglichkeit aufweist, ist diese wahrzunehmen. Gleichstellung einmal richtig gemacht! Hier folgt man uns auch. Per sogenanntem Vertrauensbeweis verlangen die Täter nämlich früher oder später von den Ermittlern online kinderpornografisches Material. Selbstverständlich darf nie echtes Material verwendet werden, sondern täuschend echtes, digital erstelltes Bildmaterial. Dem tragen nun § 184b Strafgesetzbuch und § 110d Strafprozessordnung mit dem Richtervorbehalt komplett korrekt Rechnung. Gut so! Denn auch hier muss der Schutz von Minderjährigen eben als erste Priorität behandelt werden. Man darf sich nicht dahinter verstecken, dass Rechtsdogmatik, die niemals in Stein gemeißelt ist, dies so verbietet. Hier muss vom Gesetzgeber definitiv vorangegangen werden. Das begrüßen wir als AfD.
Dass sich Grüne und Linke in der Diskussion hier immer wieder auf polizeiliche Gefahrenabwehr zurückgezogen haben – man müsse gar nichts ändern, es würde auch so funktionieren –, befremdet mich, ehrlich gesagt, zusätzlich. Denn aus dieser Richtung wird Polizeiarbeit ansonsten ganz schnell als politische Bedrohung gesehen und an die Kette gelegt.
Wir als AfD sind bei diesem richtigen Schritt auf der Seite der GroKo. Auch so kann man mal Politik machen. Da haben Sie auf unsere Anregungen gehört.
Vielen Dank.