Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Eigentlich könnte ich hier auf meinen Vorredner verweisen und mich wieder hinsetzen.
Aber ich will doch noch ein paar Worte sagen. Es ist erst einmal gut, dass wir uns hier mit der Situation an den Familiengerichten befassen. Allerdings bekommt dies, wenn die Grünen das tun, wieder einen gewissen Einschlag. Die Lösungsvorschläge der Grünen gehen dann in die grüne Richtung. Dass man festgestellte oder behauptete Mängel an den Familiengerichten meint mit höheren Qualifikationsanforderungen und Qualifizierungsmaßnahmen bei der Richterschaft begegnen zu müssen, verwundert bei den Grünen, einer Umerziehungspartei, wenig. Ich glaube nicht, dass man der Situation an den Familiengerichten gerecht wird, wenn man die Familienrichter pauschal als fortbildungsbedürftig abqualifiziert.
Die Familienrichter machen einen harten Job und auch einen guten Job. Da gerät man schnell an die Belastungsgrenze. Warum einiges nicht rundläuft, hat vor allem in der allgemeinen Belastungssituation die Ursache und nicht darin, dass die Familienrichter unfähig oder nicht genügend qualifiziert wären.
Von uns, der AfD, wurde im Rechtsausschuss schon mehrfach gesagt, dass wir die Forderung der Grünen, die Nichtzulassungsbeschwerde auch im familiengerichtlichen Verfahren zuzulassen, für sinnvoll halten und unterstützen werden. Ebenso ist es keine schlechte Idee, in den Fällen schwieriger Sorgerechtsentscheidung nicht einen Richter allein, sondern eine Kammer, also drei Richter, entscheiden zu lassen. Die Frage aber ist: Wie soll das alles realisiert werden? Woher will man das Personal nehmen? Da sehe ich große Probleme.
Im Gesetzentwurf der Grünen geht es um die Rechtsfolgen beim Versorgungsausgleich. Lassen sich zwei Ehepartner scheiden, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ohne Vereinbarung mit der ausgleichsberechtigten Person eine externe Teilung des Versorgungsausgleichs nur in sehr engen Grenzen verlangen. Im Jahr 2017 lag der höchste Kapitalwert, den ein Ausgleichswert am Ende der Ehezeit hierzu haben durfte, bei 7 140 Euro. Ergibt sich der Ausgleichswert aus Anwartschaften aus einer Unterstützungskasse wie einer Betriebsrentenversicherung, darf der Versorgungsträger die externe Teilung des Versorgungsausgleichs auch bei einem deutlich höheren Kapitalwert der Rentenanwartschaft verlangen. Wir reden hier von einem Kapitalwert von bis zu 76 200 Euro im Jahr 2017. Ja, hier besteht ein rechtliches Problem. Die Frage, wie man damit umgeht, ist absolut berechtigt; denn das Zusammenspiel zwischen den §§ 14 und 17 des Versorgungsausgleichsgesetzes führt zu merkwürdigen Ergebnissen. Darum hat auch der 10. Senat für Familiensachen am OLG Hamm das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt; Herr Dr. Lehrieder hat gerade darauf hingewiesen.
Der Gesetzentwurf der Grünen will nun dem Bundesverfassungsgericht dazwischengrätschen.
Das halten wir für nicht sachgerecht; denn es gibt zu diesem Rechtsproblem eine sehr kontroverse Diskussion in Literatur und Rechtsprechung. Nach unserem Dafürhalten sollte man erst einmal die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten und dann prüfen, ob überhaupt noch gesetzgeberischer Bedarf besteht.
Den abschließenden Versorgungsausgleich erst bei Eintritt in das Rentenalter durchzuführen, darüber kann man reden. Aber was natürlich nicht sein darf, ist: Wenn sich zum Beispiel ein 37-Jähriger scheiden lässt, darf es 20 oder 30 Jahre später nicht wieder Streit geben; das muss nicht sein. Ob das durch diese Regelung vermieden werden kann, weiß ich nicht. Jedenfalls halten wir das, so wie die Grünen hier vorgegangen sind, für nicht zustimmungsfähig.
Vielen Dank.