Sehr verehrte Frau Präsidentin! Meine Kolleginnen und Kollegen! Als ich 2013 in den Deutschen Bundestag einzog und mitteilte, dass ich unter anderem Berichterstatter für Insolvenzrecht sein sollte, hat man mich auch in Fachkreisen belächelt und gesagt: Das ist so ein absonderliches Thema, das kommt so gut wie nicht zum Tragen; da hast du nie was zu tun. – Jetzt haben wir im Jahr 2020, glaube ich, so oft über Insolvenzen, über Insolvenzverfahren und über die Modernisierung des Insolvenzrechts gesprochen, dass es vielen Menschen wohl ein Hohn ist, zu sagen: Da hat man nichts zu tun.
Ich selbst versuche, mich an die Zeit vor dem 1. Januar 1999 zu erinnern, als alle Praktiker gesagt haben: Das neue Insolvenzrecht wird niemals so richtig funktionieren können, die Gerichte sind nicht ausgestattet, die Insolvenzverwalter können das noch nicht, die Banken können sich nicht darauf einstellen; unser altes Konkurs- und Vergleichsrecht war viel, viel besser. – Und es war doch zum 1. Januar 1999, würde ich sagen, ein großer Sprung, ein Quantensprung. Ich glaube auch, dass das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts, also zur Einführung eines Restrukturierungsrahmens, den einerseits Europa verlangt, den aber auf der anderen Seite die Evaluation unseres Rechts als solches in den Mittelpunkt gestellt hat, ein ebenso großer Wurf werden wird, mit dem wir das Insolvenzrecht elementar ändern und vor allen Dingen erneuern werden.
Liebe Kollegin Rottmann, ich darf Ihnen versichern: Der Kollege Hirte, das Bundesministerium der Justiz und ich werden zu dem Ergebnis kommen, recht bald die entsprechende Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf den Weg zu bringen. Gut Ding braucht manchmal etwas Weile, aber so viel Weile wollen wir uns da nicht geben, sodass wir zu dem Ergebnis kommen.
Der Gesetzentwurf, der uns heute vorliegt und den uns die Ministerin Christine Lambrecht vorgestellt hat, enthält im Weiteren nicht nur in der Folge der Covid-19-Pandemie einen Beitrag zur Bewältigung dieser Pandemie, sondern er schließt auch die Lücke zwischen dem Bereich der freien, ganz allein auf dem Konsens beruhenden Sanierung der Unternehmen einerseits und einer Sanierung im Insolvenzverfahren andererseits.
Mit der Einführung des Restrukturierungsverfahrens wird zugleich die europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie umgesetzt. Einige der Fragen, die aufgeworfen werden – ich würde nicht von Mängeln reden –, wurden schon angesprochen.
Dieser große Wurf, wie ich ihn bezeichnen würde, wird wie überall, wo es viel Licht gibt, auch etwas Schatten haben. Denn es werden sich Fragen stellen, etwa wie mittlere und kleine Unternehmen die Antragsvoraussetzungen erfüllen werden. Darüber werden wir in den Beratungen und mit den Sachverständigen in den Anhörungen zu sprechen haben.
Wir werden darüber zu sprechen haben: Gelingt es uns in diesem Verfahren, mit der erforderlichen Einschaltung von Fachkräften, also dem Restrukturierungsbeauftragten und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, unter einem Stundensatz von 350 oder 200 Euro, die da so im Raume stehen, den Arbeitsumfang auch so abzuarbeiten, dass es finanziell umsetzbar ist? Wird es uns gelingen, kleinen und mittelständischen Unternehmen das an die Hand zu geben, was sie benötigen, um am Markt zu bleiben und ihre gute Geschäftsidee umzusetzen? Und wir müssen uns die Frage stellen: Können die Justizbehörden die noch anstehenden Aufgaben, die in dem Entwurf des Gesetzes enthalten sind, auch umsetzen?
Außer diesen Fragen bleibt natürlich ferner die Frage des Schicksals –