Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir beraten neben dem MTA-Reformgesetz auch unseren Antrag „Heilpraktiker – Berufsbild schützen und weiterentwickeln“. Der Beruf des Heilpraktikers gehört in Deutschland zu einem festen Bestandteil des medizinischen Angebotes. Es ist wichtig – das ist unsere Ansicht –, dass der Heilpraktiker nicht als Konkurrent zur Schulmedizin, sondern als Ergänzung gesehen wird.
Heilpraktiker bauen auf Erkenntnissen der heilenden Wirkung aus Naturstoffen und überlieferten Methoden auf, die lange vor der Schulmedizin eine wichtige Bedeutung für die Menschen hatten und auch haben und haben werden. Täglich besuchen, so der Bund Deutscher Heilpraktiker, etwa 120 000 Patienten eine Heilpraktikerpraxis, und es gibt über 40 Millionen Patientenkontakte jährlich, meine Damen und Herren. Es arbeiten rund 60 000 Menschen in den deutschen Heilpraktikerpraxen. Davon sind etwa 47 000 praktizierende Heilpraktiker.
Die Gründe, sich einem Heilpraktiker anzuvertrauen, können sehr unterschiedlich sein: sprechende Medizin, eine ausführliche Anamnese, Hoffnung auf Therapieformen, die sich von der Schulmedizin unterscheiden, und ganzheitliche Betrachtung und Behandlung der Patienten oder auch die Anwendung von Naturprodukten. Die Tatsache, dass so viele Menschen die Leistungen von Heilpraktikern in Anspruch nehmen und dafür meist selbst zahlen, also keine Kassenleistungen in Anspruch nehmen, verdeutlicht, dass es einen großen Bedarf gibt. Dass einige Krankenversicherer manche dieser Leistungen der Heilpraktiker übernehmen, zeigt auch, dass die Behandlungsmethoden der deutschen Heilpraktiker von den Krankenkassen als durchaus sinnvoll und wirkungsvoll bewertet werden.
Das bestehende Heilpraktikergesetz, welches noch aus den 30er-Jahren stammt, muss aus unserer Sicht nachgebessert werden, insbesondere die Einheitlichkeit sowie die Qualitäts- und Prüfungsstandards der Ausbildung betreffend. Herr Botzlar, Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer, will den Beruf des Heilpraktikers am liebsten begraben. Er begründet dies vor allem damit, dass für die Heilpraktiker keine geregelte Ausbildung vorgeschrieben ist.
Wir sind der Meinung: Statt aus diesem Grund einen Berufsstand abschaffen zu wollen, kann man auch einen anderen Weg gehen, den wir vorschlagen: Berufsbild schützen und weiterentwickeln, indem Auszubildende zum Heilpraktiker eine entsprechende vierjährige Berufsausbildung durchlaufen müssen; für die Ausbildung zum Heilpraktiker staatlich zugelassene Schulen; bei der Ausbildung einen Präsenzunterricht über mindestens 3 000 Unterrichtsstunden durchführen und mindestens 1 000 Unterrichtsstunden Praktika bzw. praktischen Unterricht abhalten. Unter Mitwirkung des Bundesgesundheitsministeriums sollen ein bundeseinheitliches Curriculum erarbeitet und regelmäßige Leistungskontrollen sowie eine staatliche Abschlussprüfung durchgeführt werden. Und nach Bestehen dieser Abschlussprüfung, meine Damen und Herren, sollte dann die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Heilpraktiker“ geführt werden dürfen.
Der Vorwurf, dass es durch Heilpraktiker gelegentlich oder ab und zu mal zu Diagnose- und Behandlungsfehlern kommt, kann nicht zu dem Schluss führen, dass der Berufsstand des Heilpraktikers besonders problematisch ist. Diese Dinge passieren auch bei der Schulmedizin.
Heilpraktiker bzw. die Komplementärmedizin allgemein entlastet Arztpraxen und häufig auch die Krankenkassen. Letztlich – das ist auch unsere Meinung – ist der Patient selbst dafür verantwortlich, von wem er sich behandeln lässt. Das schließt auch die Behandlung durch Heilpraktiker ein.
Der hier behandelte Entwurf des MTA-Reformgesetzes betrifft somit auch die Heilpraktiker. Die Heilpraktiker kritisieren hierbei deutlich, dass sie in den §§ 5 und 6 des neuen MTA-Gesetzes nicht mehr erwähnt werden, was einem Tätigkeitsverbot gleichkommt. Zum Beispiel dürfen sie nach dieser neuen Regelung Laboratoriumsanalytiken oder biomedizinische Analyseprozesse nicht mehr durchführen. Den Heilpraktikern werden somit die Möglichkeiten genommen, selbst labordiagnostische Untersuchungen in Auftrag zu geben, die Delegationskompetenz wird ihnen nach § 6 in Ihrem neuen Entwurf entzogen. In der Praxis haben sie solche Untersuchungen oftmals selbst durchgeführt, zum Beispiel Urin- oder Blutuntersuchungen.