Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wenn es nicht unbedingt notwendig ist, ein Gesetz zu erlassen, dann folgt daraus, dass es unbedingt notwendig ist, kein Gesetz zu erlassen.
Die hier geplante Änderung des Abgeordnetengesetzes ist nicht nur nicht unbedingt notwendig, sie ist nicht einmal notwendig. Sie ist völlig überflüssig, und deshalb sollte sie unterbleiben.
Richtig ist, dass es im November 2020 Störungen des Parlamentsbetriebs gegeben hat. Richtig ist, dass die Störer über zwei Abgeordnete der AfD ins Haus gelangt sind. Das ist der Sachverhalt. Zur Wahrheit gehört aber auch, dass es schon zu ähnlichen Störungen in der Vergangenheit über Abgeordnete der Linkspartei gekommen ist. Damals sah man aber offenbar keinen Handlungsbedarf. Nun aber will man die Gelegenheit nutzen, um auf populistische Weise AfD-Beschimpfung betreiben zu können.
Das stand ja hier vorhin im Mittelpunkt; das haben wir ja gehört. Schließlich stehen Wahlen an.
Es sollen sich hier einmal alle fragen, ob der Preis für diese populistische Aktion nicht unangemessen hoch ist. Jeder hier im Raum unterliegt nämlich in weiterer Folge plötzlich einem Regime, bei dem auf der Tatbestandsseite gar nicht klar ist, wann man Sanktionen zu befürchten hat, weil die Norm viel zu unbestimmt ist. Ich zitiere aus dem Entwurf:
§ 44e
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
(1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro.
Absatz 2, Satz 1:
Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen.
„Würde des Bundestages“, „Hausordnung“, „nicht nur geringfügig“ – das alles sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die dem Bestimmtheitsgebot in ihrer Gesamtheit nicht genügen. Es wird auch nicht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Offenbar ist da alles egal.
Klar ist nur der Sanktionsrahmen: 1 000 Euro bei der ersten Tat, 2 000 Euro bei der Wiederholungshandlung.
Ja, für viele da draußen sind 1 000 Euro viel Geld. Das dürfte aber wohl nicht für die Mitglieder der Regierungsparteien gelten, wenn man sich vergegenwärtigt, dass der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU/CSU-Fraktion Nüßlein nach den Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft München im Verdacht steht, sich durch Missbrauch seines Mandats ein Zubrot in Höhe von 600 000 Euro an der Steuer vorbei verdient zu haben. Da würde ich sagen: Der Mann kann es hier in diesem Hohen Hause einmal richtig krachen lassen,
für den sind 1 000 Euro Peanuts. Da kann man einmal über die Stränge schlagen.
Herr Amthor, der junge Mann aus MeckPomm, ist noch nicht so weit. Er muss da noch etwas üben. Mit seinen Optionen kommt er an die 600 000 Euro noch nicht heran. Aber ich bin sicher, er wird es auch einmal zum stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der CDU-Fraktion schaffen.
Damit ist auch klargestellt, gegen wen sich der Sanktionskatalog richten soll, nämlich gegen die – in Anführungsstrichen – „Geringverdiener“ hier. Das sind die, die aus idealistischen Motiven in diesem Hohen Hause ihre Pflicht tun: Die meint man unter Kontrolle halten zu müssen.
Gemäß dem neuen § 44e Absatz 3 Abgeordnetengesetz soll übrigens das Bundesverfassungsgericht für die rechtliche Überprüfung der Sanktionen zuständig sein. Als wenn die Richter des Bundesverfassungsgerichts nichts Besseres zu tun hätten, als sich um Sachverhalte und Sanktionen zu scheren,
die normalerweise am Amtsgericht in einer Zehn-Minuten-Verhandlung behandelt werden! Die Verfassungsrichter werden sich bedanken für diese Arbeit.
Insgesamt kann man diesen Gesetzentwurf nur ablehnen. Er ist völlig daneben.
Vielen Dank.