Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir sprechen in dieser Debatte auch über großes Leid, das Menschen widerfährt. Es geht um Menschen, deren Schmerzen, deren Leiden, deren Leiden vielleicht auch an der Welt so groß sind, dass sie sterben wollen – eine für die meisten eigentlich unvorstellbare Vorstellung und doch auch Ausdruck von Freiheit und freiem Willen in manchen Fällen –, und es geht gleichzeitig um die Fürsorgepflichten des Staates, der Gesellschaft, um unsere Werteordnung – ein ethisches Dilemma in vielerlei Hinsicht. Jeder, der sich mit den Schicksalen dahinter beschäftigt, mit den Betroffenen und ihren Angehörigen spricht, weiß das.
Ich muss sagen, dass ich erst mal schwer schlucken musste, als ich von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im vergangenen Jahr hörte. Karlsruhe hat das uneingeschränkte Verbot der Beihilfe zum Suizid für verfassungswidrig erklärt und gleichzeitig ein umfassendes Recht auf selbstbestimmtes Sterben erkannt – „in jeder Phase menschlicher Existenz“, so heißt es im Urteil. Dies gilt es zu berücksichtigen, wenn wir nun darüber debattieren, ob und wie Sterbehilfe in Deutschland künftig geregelt – allein schon das Wort „geregelt“; es geht ums Sterben – sein soll.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat diesen Auftrag auch für sich angenommen und als Beitrag für die gesellschaftliche Debatte einen Arbeitsentwurf – ich sage ausdrücklich: einen Arbeitsentwurf – zur Verfügung gestellt. Das darin vorgeschlagene abgestufte Schutzkonzept basiert auf zwei Säulen:
Erstens. Die Hilfe zur Selbsttötung sollte mit einem neuen Straftatbestand in § 217 StGB unter Strafe stehen; die Hürden zur assistierten Selbsttötung sollten sehr, sehr hoch bleiben. Für mich ist klar: Es darf unter keinen Umständen einen sanften Druck geben, gesellschaftlich oder auch im privaten Umfeld, Angebote der Sterbehilfe annehmen zu sollen, was Sie, Herr Kollege, als Modell, das da entstehen kann, beschrieben haben. Eine solche Entwicklung wäre für unsere Gesellschaft fatal.
Es sollte zweitens einen regulatorischen Rahmen, wenn denn schon, mit klar definierten Ausnahmen geben, der Ärztinnen und Ärzte eindeutig vor Strafverfolgung schützt, wenn sie Sterbehilfe leisten. Zu diesem Rahmen zählen aus unserer Sicht unter anderem eine ergebnisoffene ärztliche Aufklärung, die Einbeziehung von gemeinnützigen Beratungsorganisationen, notwendige Wartefristen zwischen Entscheidung und Umsetzung, ein ganz klares Werbeverbot.
Was aus meiner Sicht übrigens klar nicht dazugehört – das will ich hier sagen, weil das hier von einigen Kolleginnen und Kollegen angesprochen worden ist –, ist eine Verpflichtung des Staates, selbst Medikamente zur Selbsttötung zur Verfügung zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat sehr klar gemacht, dass es zwar ein umfassendes Recht auf selbstbestimmtes Sterben gebe, aber eben keinen Anspruch darauf, dass dabei geholfen wird. Der Staat sollte nicht darüber entscheiden – kein Beamter einer Behörde und erst recht nicht ein Minister nach seiner politischen Laune –, ob jemand sterben darf oder nicht und nach welchen Kriterien diese Medikamente zur Verfügung gestellt werden.
Das sollte nicht der Staat entscheiden.
– Nein. Im Übrigen, wenn wir schon bei der Juristerei sind: Ein Bundesverwaltungsgerichtsurteil im Einzelfall ist was anderes als ein Bundesverfassungsgerichtsurteil. Verwaltungsgerichte entscheiden mittlerweile in dem Sinne, wie wir entschieden haben nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Auch das bitte ich in der Debatte zu berücksichtigen.