Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Als der Deutsche Bundestag vor sechs Jahren das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung beschlossen hat, habe ich die damaligen intensiven Debatten – damals noch als Jurastudent, aber mit großer Begeisterung – verfolgt. Ich empfand es als Sternstunde des Parlaments: intensiv, ernsthaft, sensibel, abgewogen und am Ende ausgewogen.
Umso entrüsteter war ich dann aber, als ich mich intensiver mit der aufhebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem zurückliegenden Jahr auseinandergesetzt habe. Ich empfand und ich empfinde es als übergriffig, dass Karlsruhe uns als Gesetzgeber so stark beschnitten hat, dass selbst der damals weitgehendste Entwurf zu einer Liberalisierung wahrscheinlich verfassungswidrig gewesen wäre.
Während der Gesetzgeber der letzten Legislaturperiode, während viele Kollegen, die sich auch heute in der Debatte geäußert haben, die Tätigkeit von Sterbehilfevereinen aus, wie ich finde, nachvollziehbaren Gründen eher in der Dimension der Autonomiegefährdung gesehen haben, hat das Bundesverfassungsgericht dieses Bild in das Gegenteil verkehrt und Sterbehilfevereine quasi zu Autonomiewahrern erhöht. Liebe Kolleginnen und Kollegen, diese Metamorphose, diese Umkehr des Willens des Gesetzgebers und dieses Autonomieverständnis gehen mir zu weit.
Das Bundesverfassungsgericht ist der Letztinterpret, aber eben nicht der Alleininterpret unserer Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Wächterfunktion, aber nicht die primäre Gestaltungsfunktion – die haben wir als Parlament. Deswegen möchte ich zum Ende dieser Orientierungsdebatte dafür plädieren, dass wir mehr als eine Schreibstube des Bundesverfassungsgerichts in diesem Verfahren sind, liebe Kolleginnen und Kollegen.
Es geht darum – das haben viele Vorredner gesagt –, dass wir in der Frage der Maßstäbe deutlich machen, dass das Grundgesetz für uns nicht eine Verfassung des Sterbens, sondern zuallererst eine Verfassung für das Leben ist. Das Grundgesetz verlangt, dass der Staat sich schützend für das Leben einsetzt, und das Grundgesetz sieht Menschenwürde und Schutz des Lebens als unteilbar.
Dabei ist klar – und das muss uns leiten –, dass die Menschenwürde immer auch Grund und Grenze der Selbstbestimmung ist. Die Menschenwürde kulminiert am Ende eben nicht in Selbstbestimmung, sondern jedes Verständnis von Selbstbestimmung, über das wir reden müssen, muss sich aus der Menschenwürde ableiten können, liebe Kolleginnen und Kollegen. Deshalb ist eine Entscheidung zur Suizidprävention, eine Entscheidung zur Beschränkung der Suizidhilfe kein Widerspruch zur Selbstbestimmung, sondern ein Beitrag zum Schutz der Menschenwürde, und dafür müssen wir werben.
Vier klare Punkte: Ich warne vor einem Suizidunterstützungsgesetz und werbe vielmehr für ein Menschenwürdeschutzgesetz. Wir brauchen ein klares Schutzkonzept. Wir sollten eine Regelung im Strafrecht treffen, und wir müssen für eine Wahrung der kirchlichen Autonomie und für einen Tendenzschutz der Religionsgemeinschaften werben. Tun wir das selbstbewusst in einem klaren und auch definierenden Verfassungsverständnis von Selbstbestimmung und Menschenwürde!
Herzlichen Dank.