Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wenn wir jetzt schon über Markenkerne streiten, muss ich sagen: Bei der AfD habe ich bisher nur einen entdeckt, nämlich die Fähigkeit zu hohler Inszenierung.
Herr Lange, Sie haben hier vier Fünftel Ihrer Redezeit verwendet, um sich zu bedanken, und ein Fünftel Ihrer Redezeit den vorliegenden Gesetzentwürfen gewidmet. Sie haben dabei mehr an Sachargumenten gebracht als mein Vorredner während seiner gesamten Redezeit. Vielen Dank.
Ich möchte mich bei Ihnen, Herr Lange, auch für die Zusammenarbeit im Rechtsausschuss bedanken und wünsche Ihnen für Ihre Zukunft alles Gute, selbst wenn sie in Schwaben stattfindet.
Meine Damen und Herren, es ist angesprochen worden: Politik ist oftmals das Bohren dicker Bretter. – So sehen wir auch beim vorliegenden Gesetzentwurf zur Reform des Rechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater in vielen Fällen ein Nachzeichnen dessen, was das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber längst aufgegeben hat. Die Möglichkeit, Berufsausübungsgesellschaften einzugehen, sollte eigentlich etwas Selbstverständliches sein, und sie entspricht auch der Notwendigkeit eines sich wandelnden Rechtsberatungsmarktes; denn selbstverständlich ist es nachvollziehbar, dass etwa Architekten oder Mediziner in entsprechend spezialisierten Kanzleien mit Anwälten zusammen Berufsausübungsgesellschaften eingehen wollen, was sie jetzt können.
Allerdings erscheint die Beschränkung auf nur jene freien Berufe, die in § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes genannt sind, aus unserer Sicht verkürzt; denn es gibt durchaus auch die Möglichkeit, etwa IT-Spezialisten und Techniker in Berufsausübungsgesellschaften mit einzugliedern. Es ist nicht richtig nachvollziehbar, warum das nicht sein soll, meine Damen und Herren.
Ein weiterer Punkt ist das in § 43a der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehene Tätigkeitsverbot für Anwälte. Das halten wir für problematisch; denn hier wird demjenigen eine Berufsausübung untersagt, dessen Partner in einer Gesellschaft möglicherweise über Kenntnisse verfügt, die er selber nicht verwenden darf. Der Betroffene hat aber keinerlei individuell vorwerfbare Kenntnisse oder auch nur die Möglichkeit, diese zu missbrauchen. Diese Regelung halten wir für falsch und überschießend. Deswegen werden wir diesem Gesetz auch nicht zustimmen.
Etwas anderes gilt für das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts. Allerdings ist es doch etwas seltsam, wenn hier besonders hervorgehoben wird, dass Notare die Möglichkeit haben sollen, ihre Prüfungen elektronisch abzulegen. Das ist aus der Zeit gefallen. Wir müssten längst weiter sein. Das Schreiben von Prüfungsarbeiten auf Computern sollte selbstverständlich möglich sein und keiner besonderen Erwähnung bedürfen.
Aber bei diesem Gesetz ist zumindest eines verhindert worden: ein Zurückdrehen in der Ausbildung der Juristen. Man wollte die Gesamtabschlussnote aufweichen oder, besser gesagt, das wieder weitgehend auf die Staatsprüfung reduzieren, wodurch die Schwerpunktprüfungen an Gewicht verloren hätten. Das hielten wir für falsch. Angesichts der Fülle des Stoffs, der im Studium zu bewältigen ist, und der Möglichkeit, dort individuelle Neigungen zu fördern und besser herauszustellen, war es dringend notwendig, den Mix in der Prüfungsnote beizubehalten. Insofern werden wir diesem Gesetz zustimmen.
Vielen Dank.