Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zunächst stelle ich fest, dass der wesentliche Kern des vorliegenden Gesetzentwurfs, einschließlich ganzer Passagen in der Begründung, bereits von der Vorgängerregierung ausgearbeitet wurde und daher kein Arbeitsnachweis der amtierenden Bundesregierung ist – aber immerhin. Ungeachtet dessen trägt meine Fraktion den Gesetzentwurf im Ergebnis mit; denn er versucht, das bisher vor allem unter Medienbrüchen leidende und damit zu behäbige Zwangsvollstreckungsverfahren schneller zu machen. Die geplanten Änderungen sind durchaus geeignet, den Rechtsverkehr ein Stück zu entlasten und dadurch die Zwangsvollstreckungsgläubiger – und darauf kommt es uns in dem Fall auch an – schneller zum Erfolg zu führen. Das stärkt zugleich das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz und in den Rechtsstaat.
In diesem Gesamtzusammenhang – und darauf möchte ich besonders hinweisen – ist unter Verweis auf aktuelle Daten der 13. Ausgabe des EU-Justizbarometers aus 2025 jedoch anzumerken, dass Deutschland in Sachen Verfahrensdauer im Zivil- und Handelsrecht mit Platz 14 einen eher hinteren Rang im EU-Vergleich belegt. Während zum Beispiel in Österreich die erste Instanz im Durchschnitt unter 150 Tagen abgeschlossen ist, benötigen unsere Gerichte bis zum Abschluss der ersten Instanz mittlerweile etwa 240 Tage. 2014 waren das noch etwa 200 Tage. Das ist ein Zustand, der dringend zu verbessern ist, weil er Verbraucher und die Wirtschaft belastet.
Zudem ist der Stand digitaler Lösungen im Bereich des Zivilrechts alarmierend. Hier erreicht Deutschland nur sechs von neun möglichen Punkten und steht im EU-Vergleich auf Platz 18. Insgesamt hat unsere Justiz bei unseren Landsleuten im EU-Vergleich mit Platz 7 gleichwohl noch einen guten Ruf. Unsere dringende Aufgabe ist jedoch das Bemühen, dass das auch so bleibt. Dazu gehört der Lückenschluss in Sachen Justizdigitalisierung, damit unser Standort langfristig auch international wettbewerbsfähiger wird.
Gerade im Bereich des Zivilrechts ist es für unseren Wirtschaftsstandort wichtig, gegenüber dem angelsächsischen Rechtskreis konkurrenzfähiger zu werden, in dem teils atemberaubend schnelle ADR-Verfahren, also Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung, bestehen, die regelmäßig auch durch schnellere Forderungsrealisierung besser zum Ziel kommen. Es ist daher wichtig und richtig, die Zwangsvollstreckungsverfahren zu beschleunigen und weiter zu digitalisieren. Zu begrüßen ist auch, dass beteiligte Wirtschaftsakteure wie Kreditinstitute ebenfalls noch digital eingebunden werden sollen.
Insgesamt bleibt zu hoffen, dass die erforderliche Technik und das Schnittstellenmanagement bei der Anwaltschaft und den Gerichtsvollziehern einwandfrei laufen und bei Letzteren überhaupt zeitnah zur Verfügung gestellt werden. Anderenfalls droht übergangsweise sogar ein Rückschritt in diesem Bereich.
Kritisch sehen wir die mit den vorgesehenen Änderungen in § 66 SGB X verbundene verlängerte Ausnahme der Sozialleistungsträger im Vergleich zu privaten Gläubigern. Die Fortdauer dieser Privilegierung im Vergleich mit den privaten Gläubigern erscheint nicht gerechtfertigt. Da sollte die Digitalisierung konsequent zu Ende geführt werden.
Insgesamt ist der Gesetzentwurf für uns zustimmungsfähig, trotz allem, und an dessen Defiziten kann noch an anderer Stelle gearbeitet werden.
Vielen Dank.