Sehr geehrtes Präsidium! Liebe Kollegen und Besucher! Aus meiner Perspektive als Juristin sprechen folgende rechtliche Argumente entscheidend gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Widerspruchsregelung bei der Organspende:
Die Befürworter der Widerspruchsregelung gehen von der Annahme aus, die Bevölkerung sei überwiegend persönlich für Organspende, die Leute hätten es nur nicht dokumentiert und man könne so ein Schweigen als fiktive Einwilligung werten. Die Frage der entsprechenden Studie an die Bürger war aber dahin gestellt, ob man nach ihrem Tod grundsätzlich Organe entnehmen dürfe. Mit dem Wort „Tod“ verbinden Bürger gewöhnlich gedanklich einen Zustand als Leiche. Doch dies trifft auf einen Hirntoten nicht zu. Dieser Mensch hat zum Zeitpunkt einer Organspende noch 97 Prozent aller seiner Körperfunktionen, nur das Gehirn ist ausgefallen. Daher kann eine schwangere hirntote Frau sogar noch monatelang weiter ihr ungeborenes Kind austragen.
Eine grundsätzliche Bereitschaft in der Bevölkerung zur Organspende kann nicht als konkrete Bereitschaft interpretiert werden. Abstrakt stimmen viele in ihrem Leben etwas zu, aber wenn sie es konkret betrifft, sieht die Bewertung oft ganz anders aus.
Bei Hirntoten finden die für den Tod typischen Desintegrations- und Absterbeprozesse nicht statt. Das Hirntodkonzept wurde erst in den 60er-Jahren erfunden. Da Hirntote also nicht wirklich tot sind, haben sie weiterhin das Grundrecht auf Leben.
Vor medizinischen Eingriffen muss ein Patient aufgeklärt worden sein und verstanden haben, worum es geht. Die sogenannte Gesundheitskompetenz ist aber bei 54 Prozent der Bevölkerung schon eingeschränkt. Solange für Organentnahmen wie derzeit eine Zustimmungslösung gilt, kann sich jeder frei entscheiden, ob und wie er sich mit dem Thema beschäftigt und informiert. Im Rahmen der Widerspruchslösung entsteht dagegen ein Zwang, sich mit dem Thema zu befassen, da man ohne Widerspruch im Falle des Hirntodes zu einer Organentnahme herangezogen wird.
Gemäß dem Transplantationsgesetz muss die Aufklärung schon bei der bestehenden Regelung umfassend und ergebnisoffen sein, damit jeder eine informierte Entscheidung über Organspende treffen kann. Doch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung gibt zwar eine 140-seitige Broschüre zum Thema Organspende heraus, sie unterschlägt darin aber die Argumente derjenigen, die das Hirntodkriterium kritisch sehen.
Es wird darin nicht einmal angedeutet, dass es Gegenansichten gibt.
Es ist nicht zu erwarten, dass es bei Geltung einer Widerspruchslösung zu einer inhaltlich verbesserten Aufklärung kommen würde, denn das ist nicht beabsichtigt. Und die Aufklärung wäre auch sehr schwer wegen der gerade dargelegten Probleme bezüglich der Aufklärungsfähigkeit eines erheblichen Teils der Bevölkerung.
Bei der Widerspruchsregelung ist der Eingriff in die negative Selbstbestimmung, also das Recht aller Bürger, sich nicht entscheiden zu müssen, unverhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich unzulässig, weil von den Betroffenen eine Entscheidung verlangt wird, die sie ohne vorherige umfassende und vor allem neutrale Aufklärung nicht treffen können. Damit ist die Widerspruchslösung verfassungsrechtlich abzulehnen.
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.