Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer auf den Tribünen! Jetzt haben wir etwas für juristische Feinschmecker zu beraten: ein sehr wichtiges Gesetz, das wir unbedingt beschließen müssen, wenn wir schlimme Zustände in den Justizvollzugsanstalten verhindern wollen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2018 das bayerische Unterbringungsgesetz und das baden-württembergische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten für verfassungswidrig erklärt. Wie ich finde, hat das Bundesverfassungsgericht zu Recht bemängelt, dass es in diesen Gesetzen keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Fixierungen gibt und insbesondere keine richterliche Überprüfung vorgesehen ist.
Es geht dabei um Fälle, in denen die Bewegungsfreiheit – etwa von Patienten oder von Strafgefangenen – vollständig aufgehoben wird. Darin sah das Verfassungsgericht einen so großen Eingriff in die Freiheitsrechte der betroffenen Fixierten, dass es für diese Maßnahmen eine richterliche Anordnung fordert. Dieser Forderung des Verfassungsgerichtes kommen wir mit diesem Gesetz nach, und wir regeln die Voraussetzungen für das Verfahren zur Anordnung einer solchen Fixierung.
Im Einvernehmen mit den Ländern schaffen wir hierfür im Strafvollzug eine bundeseinheitliche Regelung, die ansonsten die Länder schaffen müssen. Dabei machen wir, wie ich finde, drei wichtige Dinge:
Erstens. Wir sichern die Grundrechte der Fixierten.
Zweitens. Wir schaffen klare Vorgaben für die Ärzte, für die Ärztinnen und auch für die Richter zur Anordnung und zur Vornahme dieser Fixierungen.
Drittens. Durch klare Regelungen machen wir diese Fixierungen möglich, und das dient dem Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Fall der Fälle in den Gefängnissen oder auch in den psychiatrischen Anstalten.
Das sind drei ganz wichtige Aspekte.
Konkret regeln wir mit diesem Gesetz, dass für eine nicht nur kurzfristige Fixierung eine Anordnung durch ein Gericht erforderlich ist. Das Bundesverfassungsgericht hat für eine nicht nur kurzfristige Fixierung einen Zeitraum von 30 Minuten als Faustregel angesetzt. Das haben wir nicht explizit ins Gesetz geschrieben, aber doch ausdrücklich in die Gesetzesbegründung, sodass für die Praxis eine ganz klare Orientierung gegeben ist. Ich vermute sowieso, dass es kaum Fixierungen für diesen relativ kurzen Zeitraum geben wird; denn in der Regel sind Menschen, die gegen sich selber oder gegen andere aggressiv sind, nicht innerhalb von 30 Minuten zu beruhigen.
Viel wichtiger ist deshalb die Frage – gerade für die Praxis –: Wann liegt denn überhaupt eine Fixierung vor, bei der eine richterliche Anordnung beantragt werden muss? Auch das definieren wir im Gesetz ganz genau, nämlich bei einer „Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit des Gefangenen vollständig aufgehoben wird“ – so unsere Legaldefinition.
Wir haben nach intensiven Beratungen also darauf verzichtet, die Anzahl der fixierten Körperpunkte im Gesetz zu benennen. Das Verfassungsgericht hat ja eine 5-Punkt-Fixierung und eine 7-Punkt-Fixierung beurteilt. Wir finden aber, dass durchaus auch eine 4-Punkt-Fixierung die Bewegungsfreiheit vollständig aufheben kann, und deswegen haben wir die Regelung so ausgestaltet, dass eben auch diese Fixierung im Einzelfall zu einer vollständigen Aufhebung der Bewegungsfreiheit führen kann und deswegen eine richterliche Anordnung erfordert.
Was die Gerichtszuständigkeiten angeht, kommen wir dem Vorschlag der Länder nach, alle Zuständigkeiten bei den Amtsgerichten zu bündeln. Sie sind nahe dran, sie haben die entsprechenden Erfahrungen, und deshalb ist es eine wichtige Regelung.
Wichtig ist uns, dass wir nach fünf Jahren eine Evaluation dieser Regelungen im Hinblick auf die Aspekte, auf die ich bereits eingegangen bin, durchführen und dass wir auch weitere Evaluationen durchführen, insbesondere bezogen darauf, wie dieses Gesetz in den Ländern auf Jugendliche Anwendung gefunden hat – wir raten da zur Zurückhaltung –; auch das wollen wir in der Evaluation überprüfen.
Insgesamt, liebe Kolleginnen und Kollegen, kommen wir mit diesem Gesetz dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes also nach, und das auch noch fristgerecht. Wir müssen es heute nur noch beschließen.
Wie ich schon sagte, regeln wir drei ganz wichtige Dinge: Wir schützen die Grundrechte der Betroffenen, die fixiert werden. Wir schützen das Personal durch klare, in der Praxis handhabbare Regelungen. Außerdem schaffen wir Rechtssicherheit für die Ärzte und für die Richter, die mit diesen Regelungen umgehen müssen.
Es ist also ein ausgewogenes Gesetz. Stimmen wir dem zu!
Vielen Dank.