Punkt eins. Sie haben Ihre Herkunft angesprochen. Ich denke, man darf dennoch auf die Erfahrungen, die wir in unserer Geschichte gemacht haben, hinweisen.
Punkt zwei. Ich habe gerade schon etwas zum Thema Überstunden gesagt. Wenn Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden oder nicht bezahlt werden, dann ist das rechtswidrig. Damit habe ich meine Position dazu genannt. Ich habe auch schon ausgeführt, was das deutsche Recht dazu vorsieht. Es liegt allerdings auch bei den jeweiligen Betroffenen – das muss man ehrlicherweise dazusagen –, ihr Recht einzufordern. Wenn sie die Überstunden dokumentiert und nachgewiesen haben, dann glaube ich nicht, dass sie vor einem deutschen Arbeitsgericht kein Recht bekommen. – Vielen Dank.
Wenn man im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes über Veränderungen der Arbeitszeit nachdenkt, dann sollte man, anstatt eine Einschränkung der Höchstarbeitszeit in den Blick zu nehmen, eher darüber nachdenken, welche Möglichkeiten man hat, um im Rahmen der Eckpunkte, die wir haben, Flexibilisierungen zu ermöglichen, damit die Menschen ihr Leben entsprechend gestalten können.
Sie sprechen weiter die Dokumentation von Arbeitszeit an. Ich denke, dass es hierzu ausreichende Regelungen im Gesetz gibt. Das werden Sie wieder bestreiten; aber ich verweise auf § 16 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz und auf § 17 Mindestlohngesetz, in denen ausreichende Dokumentationspflichten berücksichtigt worden sind.
Da ich gerade § 17 Mindestlohngesetz angesprochen habe: Hier ist es sicherlich wichtig und richtig, darüber nachzudenken, ob die Höhe der Lohngrenze, bis zu der entsprechende Dokumentationen erfolgen müssen – seinerzeit ist ein Bruttogehalt in Höhe von knapp 3 000 Euro festgelegt worden –, angemessen ist. Ich denke, dass man damals etwas über das Ziel hinausgeschossen ist.
Dann sprechen Sie das Rückkehrrecht in Vollzeit an. Angemerkt haben Sie auch, dass wir in unserem Sondierungspapier dazu schon einiges vereinbart haben, und zwar unter bestimmten Voraussetzungen. Ich will jetzt nicht näher erläutern, was in unserem Sondierungspapier steht; aber ich will auf Folgendes hinweisen, was im Rahmen der Thematik Rückkehrrecht in Vollzeit zu berücksichtigen ist. Wenn man ein Rückkehrrecht in Vollzeit bzw. ein Recht auf Teilzeit festschreibt, dann muss man gleichzeitig auch zur Kenntnis nehmen, dass der Wunsch nach einem Recht auf Teilzeit für eine bestimmte Dauer gleichbedeutend ist mit der Entstehung von neuen befristeten Arbeitsverhältnissen; denn die Arbeitsleistung muss ja irgendwie erbracht werden. Darum braucht man für diese Übergangszeit Mitarbeiter. Wenn Sie auf der einen Seite solche Möglichkeiten einfordern, auf der anderen Seite die Möglichkeit einer Befristung aber an den Pranger stellen, dann ist diese Argumentation nicht ganz schlüssig.
Vor dem Hintergrund, dass man den Arbeitnehmern auch bei der Elternzeit Flexibilisierungen eingeräumt hat, ist es, denke ich, mehr als recht, darauf hinzuweisen, dass man an die Befristungstatbestände nicht weiter herangehen und insbesondere die sachgrundlose Befristung als einziges unbürokratisches – das betone ich – Flexibilisierungsinstrument beibehalten sollte.
Letzter Punkt. Sie fordern eine Mindeststundenzahl von 22 Stunden pro Woche. Hier muss man fragen: Wo kommen wir denn hin, wenn wir den Leuten vorschreiben, wie lange sie mindestens zu arbeiten haben? Es gibt gute Gründe für Menschen, nur eine geringe Stundenzahl arbeiten zu wollen. Familiäre Gründe können hier eine Rolle spielen. Diesen Wunsch können wir den Leuten nicht verwehren. Bei dieser Forderung sind wir wieder mitten in der Planwirtschaft angekommen.
Wir müssen den Menschen ihre Freiheiten lassen, und das gelingt mit Ihrem Antrag ganz bestimmt nicht.
Danke schön.