Nein. – Und zwar deswegen, weil das Amtsgericht der Meinung war, dass schon diese objektive Information den Tatbestand Werbung erfüllt
und dass bereits die Tatsache, dass Ärztinnen und Ärzte ein Honorar bekommen, einen Vermögensvorteil darstellt.
Die Folgen dieses Urteils sind gravierend, liebe Kolleginnen und Kollegen. Sie führen einerseits zu Rechtsunsicherheit bei Ärztinnen und Ärzten. Denn wo ist die Abgrenzung zwischen objektiver Information, auf die alle Frauen angewiesen sind, und Werbung? Ich persönlich bin der Auffassung, diese Entscheidung greift auch in die Berufsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz ein; denn sie sind nicht mehr in der Lage, objektiv zu informieren.
Die gravierendsten Auswirkungen hat es für die betroffenen schwangeren Frauen; denn sie werden unzumutbar in ihrer Möglichkeit beschränkt, sich einen Arzt oder eine Ärztin frei zu wählen und sich informieren zu lassen.
Deshalb ist die Position der SPD-Bundestagsfraktion ganz klar: § 219a muss gestrichen werden.
Wir haben das bereits am 11. Dezember in einem Gesetzentwurf formuliert.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich will in Richtung Union ganz deutlich sagen: Dieses eine Urteil zeigt, dass wir hier als Gesetzgeber im Deutschen Bundestag Handlungsbedarf haben.
Wir können das nicht den Gerichten überlassen, und wir können auch nicht warten, bis es 100 weitere Urteile gibt. Es gibt massiv Anzeigen und auch schon Klagen. Wir müssen vielmehr erkennen, dass es hier Handlungsbedarf gibt.
§ 219a, liebe Kolleginnen und Kollegen, ist nicht mehr zeitgemäß.
Denn Schwangerschaftsabbrüche sind noch unter Strafe gestellt, aber sie sind straffrei. Das ist das Gesamtkonstrukt des §§ 218 ff., und § 219a bewirkt, indem er zu einer Strafbarkeit für objektive Information führt, genau das Gegenteil dessen, was eigentlich mit dem Gesamtkonstrukt gemeint ist.