Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wenn das Wahlrecht allgegenwärtig ist und in jeder Debatte in den letzten Wochen öfter vorkommt,
dann ist das auch ein untrügliches Zeichen dafür, dass die Wahlen näherrücken und dass wir dringend Vorbereitungen und Vorkehrungen dafür zu treffen haben. Im Gegensatz zu meinem Vorgänger würde ich lieber zum tatsächlichen Tagesordnungspunkt, zum Entwurf eines Änderungsgesetzes, sprechen.
Wahlen sind das Herz unserer Republik und die Seele unserer Demokratie. Mit dem Vierundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes bereiten wir, wenn wir den Bericht der Wahlkreiskommission entgegengenommen haben, normalerweise abschließend die Wahlen vor. Das Grundgesetz weist das Wahlrecht dem Deutschen Bundestag zu. Es darf nicht – auch wenn dies beispielsweise in Anhörungen gefordert wurde – irgendwelchen unabhängigen Expertenkommissionen zugewiesen werden; das ist schlicht und einfach falsch. Wenn es um die demokratischen Belange in diesem Land geht, dann muss der Deutsche Bundestag darüber entscheiden, und dazu zählt auch das Wahlrecht.
Wenn es eine Mehrheit in diesem Hause gibt, dann gibt es sie, und wenn nicht, dann wird das Wahlrecht auch nicht geändert, liebe Kolleginnen und Kollegen.
Mit diesem Gesetz schneiden wir Wahlkreise neu zu, die aufgrund einer Bevölkerungsentwicklung neu zuzuschneiden sind, und reformieren auch die Wahlkostenerstattung und dynamisieren sie. Damit schaffen wir aber auch Sicherheit für die Wählerinnen und Wähler und Sicherheit für die Kandidierenden in den 299 Direktwahlkreisen und sorgen dafür, dass sie überall wissen, wo eine Wahl stattfindet und welche Gemeinde zu welchem Wahlkreis gehört. Es ist am Ende des Tages ein Gesetz, das alle irgendwie beachten, aber nur wenige betrifft.
Wir haben umsichtig versucht, Strukturen zu erhalten. Wir haben Eingriffe so gering wie möglich gehalten, obschon es zahlreiche Vorschläge insbesondere von den Bundesländern gab. Sie haben an dieser Stelle das Vorschlagsrecht. Aber am Ende des Tages muss der Deutsche Bundestag hier in einem Gesetzgebungsverfahren darüber entscheiden. Wenn wir dazu kommen – und dazu hat Herr Kollege Heveling vorgetragen –, dass am Wahltag die Chancengleichheit und die Gleichheit der Wahl gewährleistet sind, dann ist es zu Recht nicht notwendig, dass wir gewachsene Strukturen in Wahlkreisen zerreißen.
Zugegeben: Vielen ist vielleicht gar nicht bewusst, zu welchem Bundestagswahlkreis – mit welcher Nummer und welchem Namen – ihre Gemeinde tatsächlich gehört. Und doch erreichen uns zahlreiche Stellungnahmen von Stadträten, von Gemeinderäten, von Bürgermeistern, die dann sagen: Ich möchte bitte mit meiner Gemeinde unbedingt in den Bundestagswahlkreis A kommen oder im Bundestagswahlkreis B bleiben. – Das zeigt auch ein Stück weit Verbundenheit. Das zeigt aber auch, dass Wahlkreise Interessengemeinschaften sind, in denen Kommunen, aber auch Vertreter auf kommunaler Ebene und Landesebene Einfluss auf dieses Hohe Haus nehmen. Ich finde, das ist ein sehr schönes Zeichen; das ist quasi eine Hommage an die Direktwahlkreise.
Nicht jeder Forderung und jedem Begehren konnten oder durften wir folgen. Wir haben ein Ermessen in diesem Hause, aber wir sind auch dazu verpflichtet, die eben genannte und betonte Chancengleichheit, die Gleichheit der Wahl von Kandidierenden, nach Recht und Gesetz wahrzunehmen.
250 000 Einwohner plus/minus 25 Prozent ist die Bezugsgröße für unsere 299 Wahlkreise im Land, damit wir am Ende des Tages, wenn wir in dieses Haus einziehen, von einer gleich verteilten Stimmgewalt reden können. Die Pflicht, Wahlkreise neu zuzuschneiden, bestand bei sieben Wahlkreisen und im gesamten Bundesland Thüringen beim Nachvollziehen der kommunalen Neugliederung. Wir haben dies, um das gleich vorwegzusagen, in jedem Wahlkreis bei einer Gemeinde entsprechend umgesetzt. Die Städte seien hier der Ehre halber genannt, weil sie die Betroffenen dieses Gesetzes sind: Werder (Havel), Schloß Holte-Stukenbrock – einigen bayerischen Kollegen mussten wir beibringen, dass das tatsächlich eine Stadt und ein Stadtname ist; in Nordrhein-Westfalen kennt man diese Stadt immer aus der Stauschau am Morgen –, Detmold, Altenmünster und die Verbandsgemeinden Wörth an der Isar, Wörth an der Donau und Uehlfeld. Ursprünglich wollten wir Wörth an der Isar und Wörth an der Donau in der Debatte mal vertauschen, um zu sehen, ob tatsächlich irgendjemand während der Debatte aufpasst. Aber wir haben es uns heute verkniffen.
In diesen Gemeinden kommt es zu einer neuen Gemeinschaft von Wählerinnen und Wählern. Es kommt zu einem neuen Verbund; es kommt zu einer neuen Interessengemeinschaft. Wenn am Tag der Bundestagswahl die Wählerinnen und Wähler tatsächlich zur Urne gehen, haben sie einen neuen Kandidaten bzw. eine neue Kandidatin, vielleicht einen unbekannten, wenn der amtierende nicht mehr antritt. Also werden auch hier die Karten neu gemischt.
Das Änderungsgesetz schafft Rechtssicherheit und die Grundlage für die Vertreterversammlungen, die durch die Parteien vor Ort durchgeführt werden. Außerdem schafft es eine gerechte Kostenerstattung.
Erst wenn die Wahlkreise tatsächlich feststehen, wenn wir wissen, welche Gemeinde zu welchem Bundestagswahlkreis gehört, dürfen die Parteien die Kandidatinnen und Kandidaten tatsächlich zuweisen, laut Frist übrigens schon ab dem 25. Juni 2020. Vertreter für die Versammlungen dürfen, wenn es nicht ein Vollversammlungssystem ist, schon ab März gewählt werden.
Versammlungen sind in diesen Tagen ein schwieriges Geschäft: Abstand, Hygienekonzepte, Sicherheitskonzepte. Rückfragen an das Gesundheitsamt, ob man die Versammlung in diesem Kontext bzw. in diesem Umfang, mit dieser Personenanzahl in diesem Raum durchführen kann, führen zu großen Unsicherheiten. Es werden große Hallen benötigt oder teilweise auch unverhältnismäßig hohe Kosten aufgerufen.
Gerade deshalb ist Folgendes wichtig. Ich habe gerade von Kollegen gehört, dass dies die letzte Wahlrechtsänderung in diesem Hause vor der Bundestagswahl im Jahr 2021 sein wird. Das können wir, glaube ich, entkräften. Aufgrund der jüngsten Erfahrungen, die wir gemacht haben, beispielsweise der pandemischen Entwicklung, wäre es geradezu fahrlässig, wenn wir nicht Notfallmechanismen für die Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Vertreterversammlungen im Bundesgesetz einführen. Das werden wir in Gestalt einer Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium des Innern tun. Und wir müssen, wenn die Parteien bzw. Untergliederungen sich nicht körperlich treffen können oder dürfen, dafür Sorge tragen, dass unter Abwesenden die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten möglich ist. Mir ist die Aussage sehr wichtig, dass wir keinen Zweifel daran lassen dürfen, dass unsere Demokratie handlungsfähig und funktionsfähig ist.
Der Termin der Bundestagswahl 2021 darf zu keinem Zeitpunkt infrage stehen; das gilt auch für die Wahl selber. Deshalb ist es auch wichtig, dass wir im weiteren Verlauf gemeinsam in diesem Hause darüber diskutieren, ob die Bundestagswahl möglicherweise als Briefwahl durchgeführt werden müsste. Hier sehe ich für die Sozialdemokraten einen entscheidenden Punkt: Die Regel ist die Wahl an der Urne; die Briefwahl ist die Ausnahme. Deshalb haben wir als Sozialdemokraten ganz klar formuliert: Wenn es zu einer solchen Regelung kommt, dass die Bundestagswahl lediglich als Briefwahl durchgeführt werden darf, dann darf die Verordnungsermächtigung vom Bundesministerium des Innern frühestens vier Monate vorher in Anspruch genommen werden, und es darf nur mit der Genehmigung des Parlaments vonstattengehen.