Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Rahmen dieser Gesetzesberatung zur Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos stellen Sie sich einmal folgende Situation vor: Sie haben gemeinsam mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin ein Konto bei einer Bank oder Sparkasse eingerichtet. In Zeiten von hohen Kontoführungsgebühren sind Gemeinschaftskonten eine gute Einsparmöglichkeit für jede Haushaltskasse. Das Arbeitseinkommen beider Partner wird auf dieses Konto überwiesen, das Kindergeld und eventuell das Arbeitslosengeld bzw. das Geld für andere Sozialleistungen.
Am Wochenende planen Sie einen Einkauf oder einen Kinobesuch mit den Kindern, und Sie wollen sich vorher noch ein bisschen Bargeld abholen, oder Sie wollen direkt an der Kasse bargeldlos bezahlen. Völlig fassungslos stehen Sie dann vor Ihrem Bankautomaten oder gegenüber der Kassiererin oder dem Kassierer – fassungslos deshalb, weil Ihnen kein Bargeld ausbezahlt wird oder die Karte nicht funktioniert und Sie sich überhaupt nicht erklären können, was da wohl schiefgelaufen sein könnte. Eine Möglichkeit: Der Geldautomat oder Ihre Karte spinnt, und Sie schimpfen auf den Service Ihrer Bank. Zweite Möglichkeit: Das Konto wurde gepfändet! Auch dann bekommen Sie kein Geld, und schimpfen vermutlich auch über den schlechten Service Ihrer Bank.
Die Vermutung liegt jedoch nahe, dass der zweite Fall eingetreten ist und die Karte gesperrt wurde. Wie können wir hier als Gesetzgeber helfen? Wie können wir sicherstellen, dass jedem Einzelnen auch im Falle einer Pfändung noch sein Existenzminimum verbleibt und er nicht vor solch überraschenden Ereignissen steht? Eine erste Vereinfachung und Hilfe für die Schuldner erfolgte 2010 durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes mit Einführung eines sogenannten P-Kontos, also eines Pfändungsschutzkontos.
Damit das Ganze nicht so abstrakt bleibt, möchte ich einmal den Ablauf einer Pfändung skizzieren: Jeder hat schon etwas davon gehört, dass es sogenannte Pfändungsfreibeträge gibt. Man kann dann, wenn man vielleicht ein bisschen viele Schulden gemacht hat und Pfändungen drohen, mit einer Bank vereinbaren, dass ein P-Konto geführt wird. Seit 2010 ist das möglich. Dann kann ohne gerichtliche Freigabe erlaubt werden, im Rahmen der gesetzlichen Freibeträge über das Guthaben auf dem Konto zu verfügen. Dafür müssen der Bank bestimmte Bescheinigungen vorgelegt werden. Wird dann dieses P-Konto gepfändet, erhält der Kontoinhaber automatisch Pfändungsschutz in Höhe seines Grundfreibetrages.
Dieser automatische Grundfreibetrag kann sich je nach Lebenssituation des Kontoinhabers noch weiter erhöhen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn man jemandem Unterhalt schuldet, und zwar gesetzlichen Unterhalt, wenn das also gesetzlich geregelt ist. Dann kann dieser Grundfreibetrag, der zurzeit 1 179 Euro beträgt, weiter erhöht werden. Dazu muss man bei der Bank einen Leistungsbescheid über Sozialleistungen vorlegen, Lohnbescheinigungen mit Pfändungsberechnung des Arbeitgebers. Welche Stellen das machen dürfen, steht auch im Gesetz.
Grundsätzlich hat sich dieses P-Konto bewährt. Es soll aber in Teilen weiterentwickelt werden, weil sich in zehn Jahren gezeigt hat, dass es an der einen oder anderen Stelle doch immer mal wieder hakt. Probleme sind hier unter anderem Gemeinschaftskonten. Das heißt, es gibt einen Schuldner, aber auch jemanden, der für die Schulden nicht mithaftet, aber Mitkontoinhaber ist und dessen Gehalt bzw. Einkünfte genauso von der Pfändung betroffen sein können. Da sind wir zu dem Schluss gekommen, dass wir reagieren müssen. Die Banken werden jetzt verpflichtet, die Möglichkeit anzubieten, auch bei einer Pfändung noch ein P-Konto einzurichten. Das heißt: Das Konto wird separiert. Dann kann der Schuldner verlangen, dass für ihn ein P-Konto eingerichtet wird mit dem Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto, das nur ihn betrifft. Ebenso gut kann aber der Mitkontoinhaber, der nicht von den Schulden betroffen ist, verlangen, dass er geschützt wird und dass für ihn oder sie ein entsprechendes Konto eingerichtet wird.
– Das ist eben eine sehr trockene Materie. Ich versuche jetzt einfach mal, das ein bisschen praktisch aufzubereiten.
Ist das pfändungsgeschützte Guthaben – das ist eine weitere Regelung – bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, konnte das bisher nur einen weiteren Monat übertragen werden. Das heißt, wenn der Schuldner besonders sparsam war und diesen Pfändungsfreibetrag nicht genutzt hat, konnte er ihn übertragen. Diesen Zeitraum haben wir jetzt verlängert. Diese Verlängerung auf bis zu drei Monate kann ein Anreiz sein, Geld zu sparen, ohne dass der Gläubiger gleich darauf zugreifen kann, damit auch mal größere Anschaffungen getätigt werden können.
Zum jetzigen Zeitpunkt haben wir noch darauf verzichtet, eine weitere Regelung mit aufzunehmen. Wir haben sehr breit darüber diskutiert, ob man auch faktische Unterhaltsverhältnisse schützen sollte im Rahmen einer Pfändung.
– Ja, darüber haben wir ja auch schon diskutiert, Herr Straetmanns. – Ich sehe das Problem aber nicht im Pfändungsrecht, das heißt nicht in der Zivilprozessordnung, sondern ich sehe das Problem hauptsächlich als Herausforderung für das Familien- und das Sozialrecht an. Ich bin der Meinung: Daran müssen wir zukünftig arbeiten.
Faktische Unterhaltsverhältnisse entstehen zum Beispiel in Patchworkfamilien. Wenn ich für die Kinder des neuen Lebenspartners mit aufkomme, wenn ich tatsächlich Miete, Unterhalt, Essen, Trinken, Vereinsbeiträge, Urlaub bezahle, bei einer Pfändung aber nur die gesetzlichen Unterhaltsansprüche berücksichtigt werden, die ich gegenüber meinen eigenen Kindern habe, die vielleicht gar nicht bei mir leben, und nicht das, was ich tatsächlich zusätzlich zahle, dann ist das ein Problem.
Das ist aber, wie gesagt, kein Problem des Pfändungsschutzes, sondern die Probleme kommen ja woanders her, und ich finde, dann müssen sie auch da geregelt werden. Ich hoffe, dass wir dazu noch gute Vorschläge ausarbeiten werden.
Ich hätte es falsch gefunden, das an dieser Stelle zu regeln; aber wir haben in die Gesetzesbegründung geschrieben, dass wir vorhaben, das zu regeln. Das bleibt also noch eine große Aufgabe. Denn nicht in allen Patchworkfamilien finden ja Pfändungen statt, aber in vielen Patchworkfamilien werden faktische Unterhaltsleistungen erbracht. Deswegen brauchen wir da auch eine viel weitere Regelung. Liebe Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie uns das gemeinsam angehen.
Ich freue mich auf die weitere Arbeit an diesem Gesetz zum Pfändungsschutz. Wir sind damit sicherlich noch nicht zu Ende.
Vielen Dank.