Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Frieser, Sie haben es eingangs erwähnt: Die Covid-19-Pandemie stellt auch uns als Gesetzgeber vor besondere Herausforderungen. Die Lage überträgt uns eine besondere Verantwortung, gerade auch im Hinblick auf die Organisation der Bundestagswahlen in einem Jahr. Ich habe bereits gestern Abend das Gefühl gehabt, dass große Teile dieses Hauses sich dieser Verantwortung nur bedingt bewusst sind, wie die Diskussionen um das Wahlrecht gestern Abend gezeigt haben.
Heute diskutieren wir das fünfundzwanzigste Wahlrechtsänderungsgesetz und darin eine Regelung, mit der Abweichungen von Aufstellungsverfahren, wie sie bisher vorgesehen sind, für die Parteien möglich gemacht werden, und zwar im Wege einer Verordnung, die das Bundesinnenministerium erlässt. Es ist nicht der Gesetzgeber, der unmittelbar selbst handelt,
sondern wir übertragen die Regelung von Abweichungen im Wahlverfahren an das Bundesinnenministerium.
Jetzt werden Sie sagen: aber nur mit Zustimmung des Bundestages.
– Es entscheidet der Bundestag über das, was ihm das Bundesministerium des Innern als Verordnungsentwurf vorlegt.
Das ist ein ganz großer Unterschied. Da verkennen Sie die Bedeutung des Handelns des Gesetzgebers
für das Wahlrecht selber oder die Übertragung solchen Handelns auf die Regierung, die Exekutive, als Verordnungsgeber.
Wer das als gleichwertig darstellt,
hat einige Grundprinzipien der Demokratie und des Wahlrechtes offensichtlich nicht richtig begriffen, meine Damen und Herren.
Sie werden sagen: Hier wird eine Ausnahmeregelung geschaffen, und wir hoffen darauf, dass wir von ihr keinen Gebrauch machen müssen. – Da stimme ich Ihnen zu. Aber so einen Ausnahmecharakter hat diese Regelung nun doch nicht, dass sie alleine auf die Herausforderungen durch die Covid-19-Pandemie beschränkt wäre, sondern sie ist eine generelle Ausnahmeregelung für den Fall höherer Gewalt, von Naturkatastrophen oder Ähnlichem.
Sie beschränken sie nicht auf den konkreten Anlass und die konkrete Herausforderung, sondern Sie erschaffen sich eine stets im Wahlrecht verbleibende, ich sage jetzt mal: Abweichmöglichkeit. Sie perpetuieren damit die Ausnahmeregelung; Sie machen also einen Fall des sogenannten normalen Ausnahmezustandes. Auch das können wir so nicht hinnehmen.
Es wäre unsere Aufgabe, konkret auf die Herausforderungen einer Pandemie zu reagieren und dafür die Gesetze anzupassen. Die Schaffung einer generellen Abweichnorm wird dem ebenfalls nicht gerecht.
Es wird Sie deswegen nicht verwundern, dass meine Fraktion diesem Gesetzentwurf nicht zustimmen wird.