Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu diesem Gesetzentwurf, der Novellierung des Geldwäschetatbestandes, ist eines anzumerken: Nach der Vorstellung des Gesetzentwurfes durch die Bundesjustizministerin hat keiner meiner Vorredner gesagt, dass es hier nichts zu verbessern gebe.
– Entschuldigung, das war allein Herr Luczak. -
Auch wir finden, dass dieser Gesetzentwurf durchaus noch verbesserungsfähig ist.
Geldwäsche ist in der Tat ein Delikt mit einem eigenen Unwertgehalt, das seinen Unwertgehalt nicht aus der Vortat alleine bezieht, sondern selber einen eigenen Unwert besitzt, indem es nämlich die Voraussetzungen für die Begehung weiterer Straftaten, deren Finanzierung und auch die Erhaltung von möglicherweise dahinterstehenden Strukturen erst schafft. Insofern ist es notwendig, Geldwäsche umfassend und nachhaltig zu bekämpfen, meine Damen und Herren.
Ob dies allerdings mit dem schlichten Wegfall der Katalogtaten, also der Aufzählung bestimmter Vortaten, zu erreichen ist, das ist zweifelhaft. Es geht auch uns nicht alleine darum, Taten möglichst hart zu bekämpfen, sondern sie möglichst wirksam zu bekämpfen.
Wenn hier eingeräumt wird, durch den Wegfall der Vortaten werde es zu einem deutlichen Anstieg der Zahl der Verfahren kommen, dann bedeutet das natürlich einen deutlichen Anstieg an Belastungen für Gerichte und Staatsanwaltschaften. Das müssen die Länder finanzieren. Es ist einfach, im Bund Gesetze zu verschärfen, deren Ausführung – und auch die Finanzierung der Ausführung – den Ländern obliegt. Meine Damen und Herren, so einfach können wir es uns eigentlich nicht machen.
Noch etwas: Mit diesem Gesetz wird eine Richtlinie der Europäischen Union, auf die sich die Mitgliedstaaten insgesamt verständigt haben, umgesetzt. Allerdings wird sie nicht nur umgesetzt, sondern sie wird mal wieder übermäßig umgesetzt. Denn die Richtlinie verlangt ja nur das Aufführen bestimmter Katalogtaten und nicht das Streichen sämtlicher Vortaten. Das wird aber hier gemacht. Das heißt, wir packen mal wieder gesetzgeberisch zusätzlich etwas auf die Anforderungen der Europäischen Union drauf. Auch das schafft möglicherweise einen nicht notwendigen Aufwand.
Noch etwas – aber das ist eher etwas für das Fachpublikum im Ausschuss –: Es ist hinsichtlich der Strafbestimmung fraglich, ob die Regelung zu Auslandstaten dann bestimmt genug ist, wenn sie nicht nur Auslandstaten einbezieht, die im Ausland schon strafbar sind, sondern sich auch auf Taten bezieht, die im Ausland nach Beschlüssen und Richtlinien der EU möglicherweise strafbar sein sollten. Da sind die Grenzen des Bestimmtheitsgrundsatzes möglicherweise verletzt. Aber das ist eine Detaildiskussion, die wir noch zu führen haben.
Vielen Dank, meine Damen und Herren.