Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Den Gesetzentwurf, den wir in erster Lesung beraten, begrüßen wir ausdrücklich. Für uns ist das Glas nicht immer automatisch komplett leer, sondern für uns ist das Glas – ich meine den Gesetzentwurf – schon relativ voll. Ich glaube, das kann man voranstellen.
– Ja, man kann immer noch über Verbesserungen reden. Das machen wir jederzeit.
Ein Teilaspekt sollte schon hervorgehoben werden. Wir reden über das Thema Musterfeststellungsklage nicht erst seit gestern, sondern schon seit 2015.
Nachdem wir relativ lange auf Entwürfe gewartet haben, sind wir als Fraktion selber tätig geworden und haben unsere Eckpunkte 2016 vorgestellt.
– Genau. Herr Kelber weiß, wovon ich rede und wie lange wir gewartet haben.
– Ja, genau. – Deswegen haben wir das Thema jetzt ins Rollen gebracht. Warum sage ich das? Weil das wichtig ist, um festzustellen, dass die allgemeine Behauptung, die Union wolle das alles gar nicht und wir hätten gar kein Interesse, den Dieselkunden zu helfen, schlichtweg nicht richtig ist. Deswegen kann man das vielleicht voranstellen.
Dass wir das Gesetz aber von Anfang an nur unter bestimmten Voraussetzungen einbringen wollten, war klar. Das haben wir auch deutlich gesagt. Ein wichtiger Punkt – Kollegin Winkelmeier-Becker hat schon darauf hingewiesen – war für uns das Thema Klagebefugnis. Das ist heute schon angeklungen; auch die Ministerin hat darauf hingewiesen.
Der Verbraucherschutz ist uns sehr wichtig. Das sage ich so deutlich. Auf der anderen Seite müssen auch Seriosität und Sachkunde der klagebefugten Verbände gewährleistet werden – das ist eine Selbstverständlichkeit –, um die Unternehmen und letzten Endes auch die Verbraucherschutzverbände selber vor unseriösen Klagen zu schützen.
– Sie haben selber ein Interesse daran, dass eine ordentliche Klage durchgeführt wird, und deswegen lobt die Verbraucherzentrale diesen Entwurf grundsätzlich. Auch darauf kann man einmal hinweisen. – Es ist auch deswegen für uns ein wichtiger Entwurf, um den sogenannten Abmahnverbänden – wir haben darüber gesprochen – und Anwaltskanzleien kein neues Geschäftsmodell zu liefern.
Wir sollten noch ein paar Punkte zur Klagebefugnis sagen. Die ursprünglichen Überlegungen sahen vor, dass alle Verbände, ob sie im Bundesamt für Justiz oder nach EU-Recht als solche registriert sind, hätten klagen können. Das war für uns in dieser Form nicht machbar, und wir haben deutlich auf die Missbrauchsrisiken hingewiesen. Die einfachsten Beispiele sind die Gründung eines Verbraucherschutzverbandes durch eine größere Kanzlei in einem anderen europäischen Land, das praktisch keinerlei Voraussetzung an die Gründung knüpft, und dieser Verbraucherschutzverband hätte dann auch hier klagen können. Dies wollten wir von Anfang an ausschließen und sind, glaube ich, mit dem vorliegenden Entwurf da einen wesentlichen Schritt weitergekommen.
Was haben wir gemacht? Worauf haben wir hingewirkt? Was war uns wichtig? Wir haben gesagt: Die Verbände brauchen als Mitglieder mindestens 350 natürliche Personen oder mindestens 10 Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind. Sie müssen seit mindestens vier Jahren in der im Unterlassungsklagengesetz vorgesehenen Liste oder im Verzeichnis der Europäischen Kommission registriert sein, damit die Dauer der Eintragung länger ist als die Regelverjährungsfrist und Ad-hoc-Gründungen verhindert werden.
Der Kollege möchte eine Zwischenfrage stellen, obwohl Präsident Kubicki darum gebeten hatte, das nicht zu tun. Aber ich beantworte sie gerne.