Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Man kann wie die AfD immer am Thema vorbeireden und das Thema verfehlen oder dazu sprechen. Ich spreche dazu und zu dem Antrag der FDP, der zunächst eingebracht, dann wieder zurückgezogen und durch den Antrag zum Thema Nachzahlungszinsen – auf ihn freue ich mich auch schon – ersetzt wurde. Dann folgte wieder die Rolle rückwärts.
Wieso? Weil es ein Schaufensterantrag der FDP ist, in sich widersprüchlich und in den Teilen auch peinlich. Das hat man auch gemerkt.
Sie fordern nämlich die Bundesregierung auf, „darauf hinzuwirken, dass Körperschaften, deren Repräsentanten bei der Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks der Körperschaft gegen die geltenden Strafgesetze verstoßen oder zu einem solchen Rechtsbruch aufrufen, grundsätzlich nicht mehr in den Genuss der Steuerbegünstigung der Gemeinnützigkeit kommen dürfen“.
Das ist so, als würde man die FDP auffordern müssen, Klientelpolitik für Superreiche zu machen, sehr geehrte Damen und Herren von der FDP.
Denn diese Aufforderung ist völlig unnötig. Denn alles ist in der Abgabenordnung oder im Anwendungserlass bereits geregelt. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft hat sich nach § 52 der Abgabenordnung an deren Tätigkeit auszurichten; sollte sie gegen Strafgesetze verstoßen, zu Rechtsbruch aufrufen oder ihn rechtfertigen, ist die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit bereits nach geltendem Recht ausgeschlossen, meine sehr geehrten Damen und Herren.
Zu den Repräsentanten ist der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 63 Nummer 5 zu zitieren:
Die tatsächliche Geschäftsführung muss sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung halten, da die Rechtsordnung als selbstverständlich das gesetzestreue Verhalten aller Rechtsunterworfenen voraussetzt.
Es ist ein Schaufensterantrag, und alles ist schon geregelt, meine sehr geehrten Damen und Herren von der FDP.
Das gilt auch für den zweiten Teil Ihres Antrags.
In Ihrem Antrag beziehen Sie sich auf zwei Dinge, olle Kamellen. Das eine ist eine PETA-Kampagne aus dem Jahr 2004,
die widerlich ist und die Grenzen des guten Geschmacks überschreitet.
Den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch hat das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung am 22. April 2004 gestützt, aber keinen Straftatbestand festgestellt.
Zum anderen wird PETA die Legitimation von Gesetzesbrüchen in Bezug auf Stalleinbrüche vorgeworfen. Man muss festhalten: Rechtlich sind Stalleinbrüche in Deutschland tatsächlich derzeit nicht unbedingt in jedem Fall per se strafbar, so ein Urteil des OLG Naumburg vom 22. Februar 2018. Hier greift noch immer die Gewaltenteilung. Da haben die Gerichte entschieden, meine sehr geehrten Damen und Herren von der FDP.
Letztendlich steckt etwas ganz anderes hinter diesem Antrag.
Das Ansinnen der Landwirtschaftspolitiker Ihrer Partei ist, PETA die Flügel zu stutzen und einzuschüchtern. Als Hebel dafür fungiert die Gemeinnützigkeit. Ich frage mich: Was ist eigentlich aus der alten Bürgerrechtspartei FDP geworden,
und das in Zeiten, in denen andere Organisationen ebenfalls unter Druck stehen, wie Attac oder BUND, weil sie sich politisch einmischen?
Das belegt zum Beispiel die Studie „Engagiert euch – nicht!“ des Bundesnetzwerks Bürgerschaftliches Engagement. Gemeinnützigen Organisationen ist eine Beeinflussung der politischen Meinungsbildung durchaus erlaubt.
Das zeigt beispielsweise das Urteil des hessischen Finanzgerichtshofs vom 6. April 2017, in dem festgehalten wird: Die Anknüpfung an tagespolitische Ereignisse sei oft nicht zu vermeiden. Ich sage: Sie ist nicht nur nicht zu vermeiden. Politische Meinungsbildung ist vielmehr Teil einer demokratischen Gesellschaft und einer pluralistischen Debatte, auch wenn sie einem nicht immer schmecken mag.