Herr Präsident! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Es ist schwierig, in fünf Minuten all das aufzugreifen und zu widerlegen, was hier gerade vorgetragen worden ist, nämlich ein Zerrbild des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes.
Sie meinen, in neuer Allianz – auch hier wiederum zusammen mit den Linken – für Meinungsfreiheit und vermeintliche Freiheit auch dann noch kämpfen zu müssen, wenn es längst um strafbare Inhalte und Geschäftsmodelle von großen Plattformen geht, die daran Millionen verdienen.
Wir nehmen diese Rechte der Schreiber in den sozialen Netzwerken und auch das Geschäftsmodell der Plattformen durchaus ernst,
aber wir machen uns auch Sorgen um die Betroffenen, die Opfer von Straftaten im Netz, die bei Ihnen überhaupt keine Berücksichtigung finden. Wo kommen die bei Ihnen überhaupt vor?
Zum Glück gibt diese Debatte, die wir heute in erster Lesung beginnen, Gelegenheit, hier einiges klarzustellen.
Sie meinen, dass sich dieses Gesetz gegen die freie Debatte im Internet richtet. Das ist falsch.
Ich möchte zunächst richtigstellen: Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ändert überhaupt nichts an dem materiellen Recht, welche freie Meinung noch geschützt ist, was davon vom Gesetz gedeckt ist und wo eben die Grenze zur Strafbarkeit verläuft. Das ist im Strafgesetzbuch definiert und ändert sich durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz in keiner Weise.
Die Meinungsfreiheit ist in unserer Demokratie ein essenzielles Grundrecht. Deshalb ist sie sehr weit gefasst und deckt auch massive Kritik gegenüber der Regierung und der Politik ab. Sie kann abseitig, absurd und abstrus sein. Wir erleben hier ja auch Beispiele dafür. Es gibt keinen Meinungs-TÜV, und niemand hat eine Zensur oder staatliche Sanktionen zu befürchten.
Das ist die Meinungsfreiheit in den Grenzen des Grundgesetzes, begrenzt durch allgemeine Gesetze, die Gesetze zum Schutz der persönlichen Ehre und zum Schutz der Jugend. Das sind eben auch allgemeine Gesetze im Strafrecht.
Für uns ist aber klar: Wir akzeptieren nicht, dass die großen Plattformen von Unternehmen, wie Facebook, Twitter oder Google, meinen, sie könnten ihre selbstdefinierten Gemeinschaftsstandards an die Stelle unserer demokratisch legitimierten Gesetze stellen.
Für uns ist klar: Im Netz darf es keinen Freibrief für Beleidigungen und Bedrohungen geben – auch nicht unter dem Schutzmantel der Anonymität.
Wir brauchen hier Regeln, die diese großen Player der modernen Kommunikation verpflichten, sich an die demokratisch beschlossenen Gesetze zu halten.
Was für andere Medien selbstverständlich ist, muss eben auch für die Social Media gelten. Auch die müssen in eigener Verantwortung prüfen. Das ist für Verlage völlig selbstverständlich. Auch die müssen prüfen, ob in ihren Beiträgen oder auch in den Leserbriefen zu ihren Rubriken strafbare Dinge stehen. Wenn sie das zulassen, dann haftet der Herausgeber oder der Redakteur. Das ist also etwas ganz Normales und nichts Neues für die Netzwerke.
Es geht hier um nicht mehr und nicht weniger als um die Grundsatzfrage – das ist auch eine Machtfrage –, wer rechtlich und tatsächlich die Regeln im Netz bestimmt. Sind das die Facebooks dieser Welt? Das ist anscheinend Ihr Standpunkt, meine Damen und Herren von der AfD. Ich will Ihnen vorlesen, wie Facebook das meint und auch praktiziert. In deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es nämlich:
Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen diese Erklärung bzw. unsere Richtlinien verstoßen.
Also: Soll das der Maßstab sein, oder sind das unsere Gesetze, die dann auch durchgesetzt werden müssen?
Das ist unsere Meinung, und das sind das Ziel und der Zweck des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes.
Deshalb verpflichtet es die Plattformen zu drei Dingen:
Erstens. Es verpflichtet sie zu einem effektiven Beschwerdemanagement mit qualifizierten Mitarbeitern in ausreichender Zahl.
Zweitens. Es müssen eine Kontaktperson und eine erreichbare Adresse öffentlich gemacht werden, damit man überhaupt weiß, wohin man sich als Betroffener oder auch vonseiten der Staatsanwaltschaft und des Gerichts wenden kann.
Drittens gibt es die Pflicht, nach einem gerichtlichen Beschluss die Kontaktdaten mitzuteilen, damit man einen anonymen Schreiber überhaupt identifizieren kann – jedenfalls das versuchen kann. Das ist keine Privatisierung des Rechts – da irren Sie –, sondern es ist im Gegenteil die Durchsetzung des Gesetzes, das an die Stelle der privaten, selbstgemachten Standards tritt.
Auch die Gefahr des Overblockings haben wir im Gesetzgebungsverfahren ausgeräumt. Es droht nämlich kein Bußgeld, wenn man im Einzelfall zu einer anderen Entscheidung kommt. Vielmehr darf ein Bußgeld nur dann verhängt werden, wenn die Pflichten systematisch nicht erfüllt werden, wenn es also grundsätzlich abgelehnt wird, ein Beschwerdemanagement einzurichten, oder grundsätzlich bestimmte Straftaten nicht entsprechend behandelt werden.
Es gibt auch eine Exit-Strategie für die Plattformen, die wir ihnen ganz bewusst eingeräumt haben. Sie haben die Möglichkeit, die Fälle, die aus ihrer Sicht nicht klar sind, ob also rechtmäßig oder nicht, völlig ohne Zeitdruck innerhalb von sieben Tagen an ein plural besetztes Gremium zu geben, das dann diese Entscheidung in eigener Verantwortung trifft – völlig ohne Druck, ohne vorgegebenes Ergebnis. Auch das ist ein wichtiger Punkt, den wir gerne noch ausbauen wollen, wenn die Plattformen sich dieser Möglichkeit nicht bedienen.