Wenn Sie genau zugehört hätten,
hätten Sie mitbekommen, dass ich dieses Beispiel im Zusammenhang mit dem genannt habe, was den Bürgern auf dem Herzen liegt, und dass es bei der Balance von Freiheit und Sicherheit eher um diese Dinge geht. Denn die Bürger fragen mich: Wann tut der Staat etwas dagegen? Wieso ist der Staat da nicht durchsetzungsfähiger? In diesem Zusammenhang habe ich das gesagt. Wenn Sie das Gesetz lesen, dann sehen Sie, dass der Enkeltrick nicht zu den Straftaten gehört, bei denen auf Vorratsdaten zurückgegriffen werden kann. Das habe ich auch mit keinem Wort behauptet.
Wir kommen zurück zu den Daten, um die es geht. Es geht um Daten bei Festnetz- und Handynummern, wie sie auch für Rechnungszwecke der Anbieter gespeichert werden. Diese sollen bei den Anbietern für zehn Wochen gespeichert werden. Bei Daten aus Funkzellen – dies bezieht sich auf jeweils die Funkzelle, in der sich ein Mobiltelefon im Moment des Beginns der Verbindung befunden hat – sind es vier Wochen. Es werden keine Namen und keine Inhalte gespeichert. Und dies tut auch nicht der Staat, sondern der Vertragspartner, den sich die Kunden selber aussuchen.
Sie wollen nun die Regelungen streichen, in denen den Anbietern die Speicherung vorgeschrieben wird. Sie haben aber nichts dagegen, dass Daten, die zu geschäftlichen Zwecken vorgehalten werden, der strafrechtlichen Verfolgung zugänglich gemacht werden. Das zeigt aus meiner Sicht, dass Sie selber nicht davon ausgehen, dass es um hochsensible Daten geht. Denn für die Bürger ist es doch egal, ob ihr Anbieter dies nun freiwillig oder wegen der Regelung der Mindestspeicherfrist tut. Hier ist der Eingriff in gleicher Weise zu bewerten. Das eine wollen Sie zulassen, das andere nicht. Das ist aus meiner Sicht nicht plausibel.
Liebe Kollegen, mich hätte auch interessiert, welchen konkreten Schaden Sie bei Anwendung der Regeln sehen und welchen Missbrauch Sie sich da überhaupt vorstellen. Wir können einmal dahingestellt sein lassen, wie hochsensibel die Daten, um die es hier geht – zwei Telefone, die zu einem bestimmten Zeitpunkt miteinander in Verbindung waren –, eigentlich sind. Aber es ist doch so geregelt, dass niemand an diese Daten herankommt. Die Ausnahme sind die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, wenn es um einen Fall schwerer Kriminalität geht. Ein Gericht muss vorher darüber entscheiden, und jeder Betroffene wird hinterher transparent informiert. Ich weiß wirklich nicht, wo an dieser Stelle ein Missbrauch möglich ist oder worin Sie den großen Schaden sehen.
Ich glaube eher, viele meinen, bedroht zu sein und beobachtet zu werden, und wissen gar nicht, dass sie im Fall des Falles informiert würden. Im Umkehrschluss heißt das nämlich: Wer nicht darüber informiert wird, dass er betroffen war, der war auch niemals betroffen. Der muss sich damit abfinden, dass seine Daten niemanden interessiert haben. Viele nehmen sich da auch zu wichtig und halten sich für bedroht, obwohl überhaupt niemand ihre Daten haben will.
Wir halten diese Mindestspeicherpflichten für erforderlich, weil sie wichtige Hinweise geben, die dabei helfen, Straftaten aufzuklären, Täter- und Bandenstrukturen zurückzuverfolgen oder auch Zeugen zu finden. Dabei steht nicht jeder automatisch selbst in Verdacht, sondern kann einfach derjenige sein, der in Kontakt mit einem Opfer oder einem möglichen Verdächtigen gestanden hat.
Liebe FDP, noch ein Wort zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz, über das wir eben gesprochen haben. Ein paar Punkte bedürfen noch der Klarstellung.
Wenn im Rahmen der regulierten Selbstregulierung die Fälle an eine Plattform abgegeben werden, dann besteht an dieser Stelle überhaupt kein Zeitdruck. Es geht nur um die Abgabe an die Plattform; diese muss innerhalb von sieben Tagen erfolgen. Aber wenn der entsprechende Fall einmal dort ist, gibt es überhaupt keinen Zeitdruck. Es gibt überhaupt kein Risiko, kein Bußgeld, das die Selbstregulierung nach sich ziehen könnte. Es gibt also an der Stelle auch überhaupt keine Beeinflussung. Es ist im Übrigen auch kein Präjudiz für eine spätere gerichtliche Entscheidung darüber, ob etwas strafbar ist.
Die Selbstregulierung führt doch nicht zu einer Entscheidung über die Strafbarkeit in dem Sinne, dass strafrechtliche Sanktionen verhängt werden können.
Wir sehen durchaus positiv, dass der Gesetzentwurf vorsieht, einige Aspekte des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zu erhalten. Wir wären an den Stellen für eine sinnvolle Weiterentwicklung offen. Der Richtervorbehalt und die hohen Kosten sind möglicherweise Punkte, die es für die Betroffenen unattraktiv machen, den Auskunftsanspruch geltend zu machen. Wir halten es aber für falsch, dass ihr euch von den Multis der Meinungsindustrie vor den Karren spannen lasst, wenn es darum geht, die Standards zu deregulieren. Wir glauben, es ist besser, dass wir bei dem bisherigen Standard bleiben. Wir lassen es besser, wie es ist.
Vielen Dank.
Bevor ich den Kollegen Dr. Fechner aufrufe, möchte ich eine Unzulänglichkeit gestehen. Die überaus effiziente Bundestagsverwaltung hat mich darauf hingewiesen, dass aufgrund eines Präsidiumsbeschlusses aus dem Jahre 1967 nur runde Geburtstage und Geburtstage über 60 aufgerufen werden. Da vier weitere Personen im Hohen Hause Geburtstag haben – drei von der AfD, einer von der FDP –, gratuliere ich den Personen von hier aus recht herzlich persönlich. Ansonsten wird künftig so verfahren, wie 1967 beschlossen.
Herr Kollege Dr. Fechner, Sie haben für die SPD das Wort.