Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Kolleginnen und Kollegen! Fünf Minuten Redezeit habe ich, und die reichen bei weitem nicht aus, um auf all das einzugehen, was der Antrag der AfD an kritikwürdigen Punkten enthält. Zusammengefasst, Herr Kollege Reusch, fahren Sie regelrecht mit der Planierraupe durch den Garten des Strafrechts und des Strafprozessrechts.
Angeblich braucht es das nach Ihrer Meinung, weil es auf Bundesebene und Landesebene Defizite in der Exekutive gibt, weil es den Behörden immer schwerer fällt, innere Sicherheit als zentrale Aufgabe des Staates zu gewährleisten. Das ist nicht richtig. Die Polizeiliche Kriminalstatistik – wir hatten mehrfach in diesem Hause Gelegenheit, uns darüber zu unterhalten – spricht eine ganz andere Sprache. Im Jahr 2017 haben wir einen Rückgang der Straftaten um 25 Prozent verzeichnet.
Das ist der stärkste Rückgang bei den Straftaten seit 25 Jahren. Aber das genügt Ihnen ja noch nicht. Deshalb haben wir in Verantwortung dessen den Pakt für den Rechtsstaat geschlossen. Er sieht einen Stellenaufwuchs – Sie haben es gesagt, Herr Kollege Reusch – von 2 000 Stellen bei der Justiz und 7 500 bei der Polizei vor. 2 000 Stellen davon sind bereits geschaffen. Wir wollen und werden auch das Handwerkszeug der Justiz verbessern, indem wir das Verfahrensrecht so reformieren, dass es tauglich ist, das heißt, wir gehen an die vier großen B heran.
Da ist zum einen das Befangenheitsrecht, zum anderen die Besetzungsrüge, zum Dritten das Beweisantragsrecht und zum Vierten das Beitrittsrecht zur Nebenklage.
Ich greife aus Ihrem Antrag exemplarisch sechs Punkte aus einer fast endlosen Kritikliste heraus, die man hier anbringen kann. Meine Kollegen werden das nachher noch fortsetzen.
Erstens. Stichwort „Mehrarbeit“, Stichwort „Ausweisung durch den Strafrichter“. Was heißt das denn? Sie sagen es selber, Sie wollen § 69c StGB einführen. Der Strafrichter macht jetzt künftig auch die Arbeit der Verwaltungsgerichte. Wo ist denn da eine Entlastung? Das ist doch eine Mehrarbeit für den Strafrichter.
Sie wollen diese Menschen, wenn eine Ausweisung durch den Strafrichter angeordnet wird und Sie sie nicht in ihre Heimatländer zurückführen können, in Drittstaaten schicken. Dort wollen Sie Hafteinrichtungen bauen. Was ist das denn? Eine Rückkehr in die Kolonialzeit? Das erinnert fatal an die britische Strafkolonie in Australien im 18. Jahrhundert.
Ihr Schwelgen in der Vergangenheit, Herr Kollege Reusch, findet sich auch bei der Reform des Tatbestandes des schweren Raubes, § 250 StGB, wieder. Sie haben jetzt den Straßenraub als eigene Tatvariante wieder aus der Mottenkiste herausgeholt. So, wie Sie es in Ihrer Begründung schreiben, stand das nämlich im Strafgesetzbuch des Jahres 1871.
Das ist doch nicht mehr und nicht weniger als Effekthascherei. Das Strafgesetzbuch bietet doch dem Gericht in § 46 StGB die Möglichkeit, eine Strafe nach der Schuld des Täters festzusetzen, und dazu gehört auch die Begehungsweise. Das verkennen Sie völlig.
Ein weiterer Kahlschlag. Sie haben selber gesagt, dass die Revisionsinstanz abgeschafft werden soll und es ausschließlich nur noch eine Berufungsinstanz geben soll. Was heißt das denn in der Praxis? Der durch ein Schwurgericht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte mögliche Mörder – es ist ja nicht rechtskräftig – hat nur noch eine einzige Instanz, nämlich die Berufungsinstanz, aber nur dann – das haben Sie unterschlagen –, wenn die Berufung zugelassen wird. Das heißt also, ich kann ein Urteil unter Umständen, wenn ich zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden bin, nicht überprüfen lassen.
Das dient weder der Rechtsfortbildung noch erfüllt es die Mindestvoraussetzungen einer Rechtsweggarantie nach Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz.
Das ist der Gang in den Unrechtsstaat. So ganz nebenbei wollen Sie dann die unliebsame Verfahrensabsprache abschaffen. Gut, ich war in meiner richterlichen Tätigkeit – das verhehle ich hier nicht – kein Freund von Verfahrensabsprachen. Sie sind kompliziert. Das gebe ich gerne zu. Aber sie helfen doch, umfangreiche schwierige Beweisaufnahmen zu verhindern und abzukürzen. Dieser Vorschlag ist also, wenn Sie eine Beschleunigung der Verfahren erreichen wollen, nicht förderlich, sondern kontraproduktiv.
In Ihrem Rundumschlag machen Sie auch vor dem Jugendstrafrecht nicht halt. Hier wollen Sie de facto den Erziehungsgedanken aus dem Jugendstrafrecht herausstreichen. Reine Abschreckung ist zukünftig das Motto: Repression statt Spezialprävention. Dabei übersehen Sie aber, weil Sie gleichzeitig auch noch die Untersuchungshaft für Jugendliche und Heranwachsende verschärfen wollen – das ist Ihnen offensichtlich doch entgangen –, dass es in § 72 des Jugendgerichtsgesetzes eine Vorrangprüfung gibt. Als Jugendrichter oder als Ermittlungsrichter muss ich zunächst einmal prüfen, ob ich den jugendlichen Heranwachsenden nicht in eine andere Einrichtung als in eine Haftanstalt stecken möchte, weil man nämlich aus erzieherischen Gründen junge Menschen nicht mit Erwachsenen in eine Haftanstalt steckt. Das verkennen Sie auch.
Zu guter Letzt – ich sagte ja, die Redezeit ist begrenzt – gehen Sie an die Strafvollstreckung heran. Es passt Ihnen nämlich auch nicht, dass diese bei den Ländern liegt. Es passt Ihnen auch nicht, dass Strafvollzugsanstalten Resozialisierungsbemühungen unternehmen, dass Strafvollzugsanstalten, die täglich mit den Verurteilten arbeiten und vielleicht viel näher dran sind und besser beurteilen können, ob er eine Vollzugslockerung oder einen Hafturlaub verdient, um ihn resozialisieren zu können, das in eigener Zuständigkeit entscheiden können. Das soll künftig der Staatsanwalt tun, der den Menschen vielleicht nur nach Aktenlage kennt. Wo führt das denn hin? Das ist doch völlig realitätsfern.