Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! In einer Denkschrift zu den Nürnberger Prozessen heißt es:
„Es ist für die überlebenden Opfer eines Verbrechens (und für die Nachkommen der Ermordeten) von großer Bedeutung, wenn anerkannt wird, daß sie Opfer eines Verbrechens und nicht eines Unglücks, dem man den Namen Politik gegeben hat, geworden sind.“
Herr Minister, Sie haben sich zu Recht und zutreffend auf die deutsche Vorreiterrolle bezogen, die die deutsche Justiz einnimmt und die sie zu Recht einnimmt, und das gilt in der Tat gerade in Zeiten, in denen abscheuliche Verbrechen vor unseren Toren – der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die barbarischen Verbrechen der Hamas gegen das jüdische Volk in Israel – stattfinden. Deshalb begrüßen wir die Schließungen von Strafbarkeitslücken, die Sie angesprochen haben, Herr Minister, bei sexueller Sklaverei, sexuellem Übergriff, beim erzwungenen Schwangerschaftsabbruch. Beim Verschwindenlassen müssen wir noch mal schauen, ob da tatsächlich eine Strafbarkeitslücke besteht. Es geht jedenfalls wohl nichts kaputt, wenn man es so macht. Aber grundsätzlich sind wir da vollständig bei Ihnen.
An einer Stelle, die Sie auch angesprochen haben, gebe ich zu, haben wir noch Bedenken. Opferschutz braucht eine starke und handlungsfähige Justiz. Bei der massiven Ausweitung der Nebenklagebefugnis, der voraussetzungslosen Beiordnung, die Sie hier vornehmen, kann man ernsthafte Zweifel bekommen, ob das am Ende – zumindest im Extremfall – noch ordnungsgemäße Verfahren sein werden. Die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger soll denen gewährt werden, die durch eine Tat nach den §§ 6 oder 7 VStGB verletzt wurden. Und wenn man sich anschaut, wie der BGH zum Völkermord geurteilt hat, wonach eine einzige materiell-rechtliche Tat immer dann vorliegt, wenn es sich um tatbestandliche Handlungen handelt, die sich auf eine bestimmte, etwa durch ihren Lebensraum näher konkretisierte nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe beziehen und die Handlungen als ein einheitlicher örtlich und zeitlich begrenzter Lebenssachverhalt erscheinen, dann kann das am Ende bedeuten, dass eine Menge Personen als Verletzte nebenklageberechtigt sind, obwohl sie durch die dem Angeklagten vorgeworfene Handlung nicht unmittelbar persönlich verletzt sind. Der Deutsche Richterbund – Sie haben das sicher alle gelesen – hat in seinem Gutachten sehr zutreffend dargelegt, was das am Beispiel des Völkermords an den Jesiden im Nordirak durch den IS bedeuten würde. Da hätten wir 300 000 Nebenklageberechtigte in einem Verfahren. Ob das so sinnvoll ist, darüber sollten wir im parlamentarischen Verfahren auf jeden Fall noch mal reden.
Ein weiterer Punkt, den wir begrüßen würden, wäre, wenn wir wieder über Evaluierungen reden würden. Im Referentenentwurf stand noch, dass es sich um Änderungen von erheblicher Bedeutung handelt und dass deshalb auf jeden Fall eine Evaluierung vorgenommen werden soll. Im Regierungsentwurf steht jetzt nur noch der Satz: „Eine Evaluierung ist derzeit nicht vorgesehen.“ Vielleicht erfahren wir noch, was zwischen diesen beiden Entwürfen passiert ist. Aber aus unserer Sicht wäre es auf jeden Fall sinnvoll, wieder zur Evaluierung zurückzukommen.
Schließlich kann ich noch eines anmerken: Im Verfolgungstatbestand § 7 Absatz 1 Nummer 10 VStGB nehmen Sie als neuen Verfolgungsgrund die sexuelle Orientierung auf und begründen das damit, dass es im § 46 Absatz 2 StGB eben auch steht und deshalb auch hier aufgenommen wird. Es hätte sich wirklich angeboten, hier ebenfalls den Verfolgungsgrund des Antisemitismus, der sich auch in § 46 Absatz 2 StGB findet, aufzunehmen. Dass Sie das trotz unseres Hinweises auch ans Ministerium unterlassen wollen, finden wir schade. Vielleicht können wir über diesen Punkt aber auch noch mal reden.
Herzlichen Dank.