Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ziel der Reform im Namensrecht ist nach Aussage von Minister Buschmann, das Namensrecht moderner und auch toleranter zu machen. Mit dem vorliegenden Gesetz machen Sie aber alles umfangreicher und komplizierter, und es beantwortet trotz des Umfangs nicht alle Fragen.
Ich will die Spannung gleich zu Beginn rausnehmen: Wir werden dem Gesetz trotz unserer Kritik zustimmen. Der Gesetzentwurf ist nicht der große Wurf, auf den alle gewartet haben. Er ist nicht mutig, und er hat auch Lücken. Diese Einschätzung haben viele Sachverständige in der Anhörung geteilt. Der Tenor war: Es ist und kann nur ein Anfang sein; es ist eigentlich zu wenig, aber besser als nichts; die Regelungen vervielfachen sich, weil man sich in Details verloren und nicht die erforderliche grundsätzliche Reform gewagt hat. Ein Sachverständiger bezeichnete den Regierungsentwurf gar als „herbe Enttäuschung“. Die Unklarheiten des Gesetzentwurfs werden die Gerichte und Standesämter wohl noch jahrelang beschäftigen.
Das ist auch der Grund, weshalb wir heute einen Entschließungsantrag vorlegen. Ich weiß, dass wir selbst in dem Antrag vorschlagen, mittelfristig eine komplett neue Konzeption des Gesetzes vorzulegen. Im laufenden Verfahren war diese 180-Grad-Wendung jedoch nicht mehr möglich.
Die Regelungen vor allem zu den Doppelnamen sind überfällig, genauso wie die Regelungen zur Einbenennung und Rückbenennung von Kindern. Auch die Flexibilisierung bringt Verbesserungen, auch wenn sie mit einer unglaublichen Verkomplizierung einhergeht.
Ich will aber auch unsere Kritikpunkte aufzeigen, die nach unserer Meinung und auch nach den Erkenntnissen in der Sachverständigenanhörung noch zu regeln wären. Da wäre zunächst die Regelung des Artikels 10 EGBGB. Das anwendbare Namensrecht bestimmt sich aktuell nach der Staatsangehörigkeit des Betroffenen. Nach der Neuregelung soll in Zukunft für die Feststellung des anzuwendenden Rechts statt auf die Staatsangehörigkeit auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt werden.
Hintergrund ist, dass nach Aussage der Ampel viele Staaten bereits auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellen und so ein Gleichlauf entsteht. Wir halten die Abkehr von diesem Kriterium nicht für zielführend. Die Menschen, die zu uns einwandern, kommen vornehmlich aus dem asiatischen Raum, aus der Türkei, aus Syrien, aus Afghanistan. Diese Länder knüpfen für die Namenswahl an die Staatsangehörigkeit an. Damit kommt es zu einem Auseinanderfallen der Namensführung in Deutschland und im Ausland. Ein eindeutiger Abgleich der Dokumente wird so erschwert.
Auch der Bundesverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten stellt fest, dass bei einer Umfrage in allen Landesverbänden die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit favorisiert wurde. Auch sei es aufgrund der zunehmenden Mobilität der Menschen nicht trivial, den gewöhnlichen Aufenthalt festzustellen. Die Prüfung wird also erheblich schwerer und verzögert die Verfahren.
Es ist bereits bisher möglich, dass ein Kind in einer zweiten Ehe eines seiner Eltern den Namen des Stiefelternteils erhält; das ist die sogenannte Einbenennung. Wird diese Ehe wieder geschieden, kann das Kind anders als zum Beispiel seine Mutter nicht den Geburtsnamen der Mutter wieder annehmen. Auch hierauf haben einige Sachverständige in der Anhörung verwiesen. Damit besteht weiterhin eine Ungleichbehandlung von Kindern aus einer Scheidung und einem rückbenannten Stiefkind.
Auch möchte ich auf das Thema Erwachsenenadoption noch mal hinweisen. Laut Gesetzentwurf soll es möglich sein, dass der Adoptierte seinen eigenen Nachnamen behält; er muss also nicht den Namen des Annehmenden übernehmen. Das leistet der weiteren Nutzung als Steuersparmodell Vorschub. Es macht eben einen Unterschied, ob ich 400 000 Euro Freibetrag habe oder nur 20 000.
Ein weiterer Punkt, den ich herausstellen möchte, ist die Aufnahme der Kindeswohlprüfung bei der Bildung von Doppelnamen ins Gesetz. Auch hier kam bei der Sachverständigenanhörung die Bitte auf, diese doch ins Gesetz mit aufzunehmen und der Bildung von anstößigen oder lächerlichen Doppelnamen zuvorzukommen. In der Praxis kommt es leider immer wieder vor.
Viele der Sachverständigen haben auch herausgestellt, dass das öffentliche Namensrecht in diesem Verfahren unproblematisch hätte mitgeändert werden können. Dass das möglich wäre, zeigt auch Ihr Entschließungsantrag, über den wir beim übernächsten Tagesordnungspunkt, bei dem zum Selbstbestimmungsgesetz, entscheiden. Nachher legen Sie das selber vor und weisen darauf hin.
Lassen Sie mich zusammenfassen. Trotz guter Ansätze bei Doppelnamen und der Flexibilität in der Namensbildung haben Sie die Chance vertan, eine große und umfassende Reform auf den Weg zu bringen und spürbare Vereinfachungen zu beschließen. Zugleich werbe ich für unseren Entschließungsantrag, der Handlungsfelder wie die Vereinfachung der Vorschriften, die strukturelle Neukonzeption oder Digitalisierung und Bündelungen der Zuständigkeiten für den Namenserwerb und einen einheitlichen Rechtsweg aufzeigt.
Herzlichen Dank.