Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen der demokratischen Fraktionen! § 184b StGB stellt die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz von Missbrauchsdarstellungen von Kindern unter Strafe. Wir sprechen also über schwerste Straftaten. Wer sich Missbrauchsabbildungen beschafft, befördert sexualisierte Gewalt gegen Kinder. Das muss geahndet werden. Aus diesem Grund war die von der Großen Koalition vorgenommene Verschärfung der Höchststrafe auf bis zu zehn Jahre richtig, und selbstverständlich halten wir an dieser fest.
Bei pädokrimineller Motivation muss es zu Verurteilungen kommen. Das stellen wir in der Begründung dieses Gesetzentwurfs noch mal klar.
Zu großen Schwierigkeiten und unverhältnismäßigen Ergebnissen in der Praxis hat jedoch die Einstufung des Straftatbestands als Verbrechen – sprich: eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr – geführt. Der Justiz wurden damit dringend benötigte Handlungsmöglichkeiten genommen, da auch Fälle, in denen Eltern oder Lehrer gewarnt haben oder Beweise sichern wollten, nicht mehr eingestellt werden konnten. Das ist ein unhaltbarer Zustand; denn das betrifft gerade Personen, die schützen wollten.
Beim Bundesverfassungsgericht ist ein Fall anhängig, in dem bei einem Jugendlichen ein Foto automatisch auf dem Handy gespeichert worden ist. Dieses Foto wurde niemals angeguckt, aber eine Verurteilung musste erfolgen; denn der Besitz war ja gegeben. Das ist unverhältnismäßig. Hier müssen wir als Gesetzgeber handeln.
Deswegen reduzieren wir die Mindeststrafe auf sechs Monate. So ermöglichen wir den Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall, auf Verfahren mit geringem Unrecht zu reagieren und bei pädokrimineller Motivation hart zu reagieren; denn wir haben Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden, angemessen damit umzugehen, werte Kolleginnen und Kollegen.
Das ist aus unserer Sicht rechtlich ganz klar der richtige Weg.
Wenn man sich den Vorschlag der Union ansieht, den Herr Müller gerade erläutert hat, stellt man fest: Es gibt dabei ein rechtliches Problem, gerade hinsichtlich des Unrechtsgehalts. Auch wenn in den entsprechenden Fällen teilweise nur ein geringer Unrechtsgehalt vorliegt: Wenn ich den Tatbestand ausschließe, kann ich nur nach § 170 Absatz 2 StPO einstellen, keine Auflagen und Weisungen erteilen. Wenn man es so macht, wie wir es vorschlagen, kann man bei geringem Unrechtsgehalt nach § 153 bzw. § 153a StPO einstellen, Auflagen und Weisungen erteilen. Da auch beim Weiterleiten eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, ist das wichtig. Diese Möglichkeit schützt tatsächlich besser als ein pauschaler Tatbestandsausschluss. Von daher bitte ich um Zustimmung.
Ich möchte an dieser Stelle noch mal den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz danken, –