Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Werte Kollegen! Die Bundesregierung hat zutreffend erkannt, dass es Fallgruppen im Bereich der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes von kinderpornografischen Inhalten gibt, deren Einstufung als Verbrechen dem Übermaßverbot nicht gerecht wird.
Als Lösung schlägt sie nun vor, die Mindeststrafen in § 184b StGB genauso pauschal herabzusetzen, wie sie im Jahre 2021 heraufgesetzt wurden. Mit dieser grobschlächtigen Herangehensweise wird sie den Begehungsarten wieder nicht gerecht.
Erforderlich ist vielmehr eine differenzierte Betrachtungsweise.
Wir haben die drei Fallgruppen in der Norm in Absatz 1 geregelt: Das sind die Begehensformen des Verbreitens, der Zugänglichmachung, der Besitzverschaffung, der Herstellung und des Beziehens, Lieferns, Vorrätighaltens, Anbietens, Bewerbens, der Ein- und Ausfuhr. Das alles sind Begehensarten, die hochgradig strafwürdig sind; denn kinderpornografische Inhalte werden der Nachfrage ausgesetzt, die sich dadurch erhöht. Die Norm dient überdies auch dem Schutz der potenziellen Opfer, nämlich schutzloser Kinder. Eine Mindeststrafe von einem Jahr ist deshalb verhältnismäßig. Zudem gibt es wohl kaum Fälle, die wegen der besonderen Umstände eine geringere Bestrafung oder gar eine Einstellung des Verfahrens erfordern.
Anders indessen ist es bei den Begehungsformen nach Absatz 3. Dort geht es um Abrufen, Besitzverschaffung und Besitz. Dabei sind durchaus Fälle denkbar, die nicht als Verbrechen gewertet werden müssen, insbesondere weil eine gefährliche Weiterverbreitung nicht stattfindet. Insoweit kommt also eine Herabsetzung der Mindeststrafe auf drei – ich finde besser: sechs – Monate in Betracht, insbesondere um auch Einstellungsmöglichkeiten zu eröffnen.
Aber nun kommen wir zur dritten Fallgruppe, die derzeit als Verbrechen eingestuft ist, aber nicht einmal strafwürdig ist. Das sind die Fälle – wir haben es teilweise schon gehört –, in denen ein Besitz nicht im eigenen sexuellen Interesse erfolgt, sondern nur zur Dokumentation von Geschehnissen, zum Schutz potenzieller Opfer und zu dem Zweck, eine Strafverfolgung zu ermöglichen. Denken wir an die Eltern oder die Lehrerinnen, die auf die elektronische Verbreitung der Inhalte aufmerksam werden. Denken wir an die Menschen, denen solche Bilder gegen ihren Willen zugespielt werden.
Wir haben im Ausschuss von der notwendigen Kataloglösung gesprochen, die wohl auch Ihrem Entschließungsantrag zugrunde liegt, Dr. Krings. Man braucht also einen Tatbestandsausschluss – das ist jedenfalls meine Auffassung –, was der vorliegende Entwurf allerdings völlig übersieht. Ich gebe hier gerne einmal Formulierungshilfe: „Handlungen, die dem Zweck dienen, eine Straftat zu beenden, zu verhindern, sie aufzuklären, Beweise zu sichern und Informationen an staatliche Stellen weiterzugeben, dürfen nicht strafbar sein.“ Das hat die Bundesregierung beim Werkeln mit der heißen Nadel missachtet.
Dem Gesetzentwurf können wir daher nicht zustimmen.