Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Vorliegend beraten wir über den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes – das musste ich ablesen. Ein solch langer und holpriger Name ist ungewöhnlich. Aber in diesem Fall steht er tatsächlich für eine verbesserte Ausstattung und rechtssichere Anwendung eines neuen Einsatzmittels der Bundespolizei.
Worum geht es konkret? Es geht darum, dass mit diesem Gesetz für die Beamtinnen und Beamten des Bundes die zugelassenen Waffen um die sogenannten Distanzelektroimpulsgeräte, DEIG, im normalen Sprachgebrauch – der Minister hat es gesagt – „Taser“ genannt, ergänzt werden. Ziel ist es, damit noch besser gefährliche Situationen zu entschärfen, zum Beispiel eine akute Bedrohung, und auf gewalttätige Personen insgesamt reagieren zu können, ohne zur Schusswaffe greifen zu müssen. Ergänzend wird damit auch die Eigensicherung unserer Beamtinnen und Beamten verbessert. Auch bei Suizidversuchen kann der Taser unter Umständen eine deeskalierende Wirkung haben, was letztlich dann auch Menschenleben retten kann.
Wie immer bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang und insbesondere beim Einsatz von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt oder auch Waffen durch den Staat, so ist auch hier das Bewahren der Verhältnismäßigkeit eine Selbstverständlichkeit.
Kritiker des Tasers argumentieren immer wieder, dass der Einsatz mögliche Verletzungen und körperliche Beeinträchtigungen nach sich zieht. Zum einen ist eine körperliche Beeinträchtigung das Ziel von einem Taser-Einsatz, und zwar in der Situation, in der meist ein akuter schwerer Angriff auf die Polizei oder eine Drittperson gestoppt werden muss. Zum anderen ist diese Maßnahme wesentlich milder – auch das ist schon deutlich geworden – als ein Schusswaffengebrauch,
der als letzte Möglichkeit zum Tod führen kann. Darüber hinaus sind medizinische Versorgungserfordernisse nicht immer durch den Einsatz eines Tasers ausgelöst worden. Es gibt bisher keine wissenschaftlichen Studien oder unabhängige Expertinnen oder Experten, die hier einen zwingenden Zusammenhang sehen. Die Argumentation, dass vorerkrankte Personen, Personen mit Herzschrittmachern oder vergleichbare Menschen stärkere Beeinträchtigungen davontragen, mag richtig sein, ist aber trotzdem wenig nachvollziehbar; denn in solchen Situationen stammen die meisten Angreifer erfahrungsgemäß nicht aus einer solchen Zielgruppe von Menschen.
Nicht nur bei der Landespolizei Nordrhein-Westfalen, die den Taser schon längst eingeführt hat, sondern auch in der Erprobung bei der Bundespolizei haben sich die Geräte als sinnvolle Ergänzung der vorhandenen Führungs- und Einsatzmittel erwiesen. Zudem genießen – auch das hat Minister Dobrindt schon betont – die Taser eine hohe Akzeptanz bei den Beschäftigten.
Ich möchte abschließend betonen: Der Taser kann eine präventive Wirkung entfalten. Eine verhältnismäßige Anwendung ist selbstverständlich. Lassen Sie uns gemeinsam unsere Polizei stärken: nicht nur mit Worten, sondern mit einer Ausstattung, die im Alltag überlebenswichtig sein kann!
Herzlichen Dank.