Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir sprechen heute über die Novelle zum Außenwirtschaftsgesetz, die notwendig ist, um die EU-Richtlinie zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union umzusetzen. Was, zugegeben, sehr, sehr technisch klingt, ist in Wahrheit aber von zentraler Bedeutung: für unsere Außen- und Sicherheitspolitik ebenso wie für unsere deutsche und europäische Wirtschaft.
Wir leben in Zeiten von Krisen und Konflikten, in Zeiten, in denen geopolitisches Großgebaren und das vermeintliche Recht des Stärkeren zunehmend die internationale Ordnung herausfordern. Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine jährt sich – der Kollege Kuban hat es bereits gesagt – im Februar bereits zum vierten Mal: vier Jahre Krieg und Vertreibung, vier Jahre unendliches Leid in der Ukraine, vier Jahre Zeitenwende. Und ja, auch der Blick über den Tellerrand hinaus, der Blick über Europa hinaus offenbart uns eine krisenbehaftete und unsicher werdende Welt.
Neben militärischen Mitteln, neben diplomatischen Bemühungen sind für uns in Europa auch Sanktionen in der Tat ein zentrales Instrument der internationalen Politik. Sie sollen Druck erzeugen, auch um militärische Eskalation zu vermeiden oder sogar zu beenden.
Aktuell bestehen in der Europäischen Union mehr als 40 Sanktionsregime; Tendenz steigend. Allein gegen Russland sind seit Oktober vergangenen Jahres 19 Sanktionspakete in Kraft, mit dem klaren Ziel, den Druck auf die russische Kriegswirtschaft weiter zu erhöhen und bestehende Schlupflöcher zu schließen.
Doch, liebe Kolleginnen und Kollegen, Sanktionen sind nur dann wirksam, wenn sie konsequent und in Europa auch einheitlich umgesetzt werden. Und damit komme ich zum Kern des heutigen Gesetzes. Was auf europäischer Ebene beschlossen wird, muss in diesem Falle in allen 27 Mitgliedstaaten möglichst einheitlich umgesetzt und auch durchgesetzt werden. Denn wenn Sanktionsverstöße in einem Mitgliedstaat konsequent verfolgt werden, in einem anderen aber kaum Konsequenzen haben, dann unterlaufen wir die Wirkung der Sanktionen insgesamt.
Bislang wurden Sanktionsverstöße in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geahndet – teils nur als Ordnungswidrigkeit, teils aber bereits als Straftat. Genau hier setzt die EU-Richtlinie an, die seit 2024 in Kraft ist. Sie schafft EU-weit Mindeststandards für die Definition und Verfolgbarkeit von Sanktionsverstößen als Straftaten. Diese Harmonisierung, liebe Kolleginnen und Kollegen, ist zwingend notwendig.
Mit der heutigen Novelle setzen wir diese Richtlinie nun in nationales Recht um. Die gute Nachricht ist: Deutschland war bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie vergleichsweise gut aufgestellt.
– Herr Kollege Bareiß, in der Tat! – Viele der nun europarechtlich geforderten Tatbestände waren im Außenwirtschaftsgesetz bereits als Straftaten normiert. Gleichwohl waren punktuelle Ergänzungen und Anpassungen erforderlich. Diese nehmen wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf vor. Dabei war es uns als Koalitionsfraktion – dem Dank schließe ich mich an, Herr Kuban, Herr Bareiß – besonders wichtig, europarechtskonform vorzugehen und keinen nationalen Sonderweg einzuschlagen. Wir setzen diese Richtlinie eins zu eins um.
Genauso wichtig wie diese rechtliche Präzision ist jedoch auch immer die Praxistauglichkeit der Regelungen. Das wurde in der öffentlichen Anhörung zur Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes sehr deutlich, insbesondere durch die Beiträge aus der Wirtschaft und den Kreditinstituten. Die Herausforderungen liegen etwa in der kurzfristigen Umsetzung neuer Sanktionslisten in den Softwaresystemen oder in der Frage, wie mit Handlungen von Mitarbeitenden umzugehen ist, die ohne Vorsatz handeln. Hier ist in der Tat Klarheit entscheidend.
Ich möchte deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, wie auch in der Ausschusserklärung festgehalten, dass überwiegend nur vorsätzliche Verstöße strafbar sind. Leichtfertige Verstöße sind nur in eng begrenzten Fällen, insbesondere bei Rüstungs- oder Dual-Use-Gütern, strafbewehrt. Diese Klarstellung ist wichtig für Rechtssicherheit, und sie ist auch wichtig für die deutsche und die europäische Wirtschaft.
Ebenso klar ist: Die Wirtschaft braucht Unterstützung bei der Umsetzung der Vorgaben, Hilfestellungen in Form von klaren Leitlinien und FAQs. Da bauen wir, Frau Ministerin, auf Ihr Haus, dass Sie Ihre Rolle – beratend für die Unternehmen – weiterhin so ordentlich ausfüllen.
Ein weiterer und letzter Punkt. Deutschland hat nach Beginn des russischen Angriffskrieges – der eine wollte es, die anderen wollen es gegebenenfalls nicht – die Abhängigkeit von russischem Öl und Gas sukzessive reduziert. Gleichzeitig hat die Rosneft-Tochtergesellschaft PCK Schwedt eine herausragende Bedeutung für die Energie- und Versorgungssicherheit in unserem Land. Für die deutsche Rosneft-Tochtergesellschaften gilt seit 2022 eine Treuhandverwaltung nach dem Energiesicherungsgesetz, die ursprünglich dieses Jahr ausgelaufen wäre. Ohne eine Anschlussregelung wären die Unternehmen selbst unmittelbar von den Sanktionen betroffen, mit der realen Gefahr einer schweren Versorgungskrise.
Deshalb ist es im Sinne der Energiesicherheit, aber auch mit Blick auf die Arbeitsplätze richtig und notwendig, dass wir heute eine neue Treuhandform schaffen, die eine langfristige und rechtssichere Lösung bietet. – Ich sehe den Kollegen Stefan Zierke aus dem Wahlkreis. Das ist eine wichtige Regelung im Sinne der Beschäftigten und der Energiesicherheit.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich komme zum Schluss. Diese Gesetzesnovelle stärkt die Wirksamkeit europäischer Sanktionen, wenn man sie denn dann will, schafft Rechtsklarheit und wahrt zugleich wirtschaftliche Vernunft. Ich bitte Sie ganz herzlich um Zustimmung.
Herzlichen Dank.
Der nächste Redner in dieser Debatte ist Michael Kellner für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.