Herr Kollege, ich bin überrascht: Sie sind der erste Redner Ihrer Fraktion und offensichtlich in völliger Unkenntnis der Antragslage.
Sie haben einen Antrag gestellt, in dem das steht, was Sie sagen, und Sie haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Asylgesetzes vorgelegt, in dem das drinsteht, was ich sage:
Voraussetzungslos reicht ein Mehrheitsbeschluss einer Kommune aus.
Dann machen Sie es demnächst besser!
Genau deshalb ist das ja handwerklich schlecht gemacht und in sich nicht stimmig – das habe ich ja eingangs gesagt –:
weil das nicht zueinanderpasst. Mit heißer Nadel gestrickt! Meine Beantwortung ist jedenfalls jetzt beendet.
Jetzt müssen Sie sich mal überlegen: Nach dem AfD-Antrag soll eine Zuweisung an Gemeinden nicht möglich sein, in denen ein angespannter Wohnungsmarkt im Sinne von § 556d Absatz 2 BGB festgestellt wurde.
Das haben Sie gesagt.
§ 556d BGB, allgemein auch bekannt als „Mietpreisbremse“,
wird von Ihnen in allen Debatten abgelehnt. Sie sind ein völliger Gegner davon.
Das ist ein inhaltlicher doppelter Rittberger, was Sie hier machen, wenn Sie jetzt genau den zur Basis Ihres Gesetzes und Ihres Antrags machen.
Überhaupt nicht nachvollziehbar!
Ich komme aus dem ländlichen Raum. Meine Damen und Herren, wo wirkt denn die Mietpreisbremse? Wo wirkt sie denn? In den Städten, im Ballungsbereich. Das heißt, wenn Sie im Ballungsbereich keine Zuweisung mehr zulassen, wandern alle Asylantragsteller in den ländlichen Raum. Das kann doch wohl nicht wahr sein.
Das hat doch mit Solidarität innerhalb unseres Landes nichts mehr zu tun.
Letztlich ist die Mietpreisbremse auch untauglich.
Denn die Vorschrift bezieht sich nur teilweise auf Fälle, bei denen Wohnraum nicht mehr verfügbar ist, überwiegend aber auf das Preisniveau von Wohnraum. Diese Vorschrift sagt überhaupt nichts dazu, ob die Gemeinde tatsächlich in der Lage ist, die ihr zugewiesenen Asylbewerber aufzunehmen und unterzubringen.