Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir sind in einer Vereinbarten Debatte über die Organspende, also debattieren wir. Ich will auf einige der Argumente eingehen, die wir heute hier schon gehört haben.
Zunächst zum Kollegen Thomas Gebhart. Sie haben gesagt, alle Nachbarländer um uns herum praktizierten die Widerspruchsregelung und seien erfolgreicher als wir. Also könne man doch die berechtigte Hoffnung haben, dass die Widerspruchsregelung auch bei uns eine Verbesserung bringen könne. Lieber Herr Kollege Gebhart, wir haben aber keine Studien, die die Widerspruchsregelung so isoliert betrachten, dass man eindeutig sagen könnte, genau die Einführung einer Widerspruchsregelung habe in diesen Ländern zu einer Verbesserung geführt. Solche Studien sind nicht da. Die Forschungslage ist nicht eindeutig. Wir haben sogar Studien, die sagen: Möglicherweise geht der Anstieg der Zahl der postmortalen Spenden einher mit einem Absinken der Zahl der Lebendspenden, weil die Menschen glauben, jetzt wäre die Sache ja geregelt. Dann geht es sogar nach hinten los.
Herr Dr. Theiss, Sie haben die Schweiz erwähnt. Ja, richtig, die Schweiz hat jetzt in einer Volksabstimmung entschieden, dass dort die Widerspruchslösung gelten soll. Aber bislang ist diese Regel noch gar nicht in Kraft. Das heißt, die Schweiz ist ein Vorbild für uns, aber auf der Basis einer Zustimmungsregelung, so wie sie heute auch bei uns gilt.
Sie haben Spanien erwähnt. Dort gilt aber, dass auch bei einem Herztod Organe entnommen werden können. Dort ist die Organisation in den Krankenhäusern besser. Dort werden sogar Angehörige gefragt. Ohne dass Angehörige auch Ja sagen, wird dort kein Arzt ein Organ entnehmen. Das ist eine fundamental andere Lösung als die, die hier mit der Widerspruchsregelung vorgeschlagen worden ist.
Wir haben in Deutschland beispielsweise das Uniklinikum Regensburg. Es ist zehnmal besser als das schlechteste Uniklinikum in Deutschland. Selbst unter gleichen Rahmenbedingungen haben wir also Vorbilder. Und deswegen, lieber Kollege Gebhart: Die Hoffnung darf gerne dazukommen, aber zuerst ist es unsere Aufgabe, auf Evidenz und auf Fakten zu setzen.
Dann wurde gesagt, wir befreiten Angehörige mit der Widerspruchsregelung aus einer konfliktbehafteten Situation. Liebe Kolleginnen und Kollegen, es gibt genauso Stimmen aus der Wissenschaft und aus der Ärzteschaft, die das Gegenteil sagen. Der Vorsitzende des Deutschen Hospiz- und PalliativVerbandes führt uns folgendes Beispiel vor Augen: Wenn jemand auf der Intensivstation im Sterben läge und seine anwesenden Angehörigen gefragt würden: „Wissen Sie von einer Dokumentation? Was ist der Wille des Angehörigen?“, dann wären da Unsicherheit und Überforderung. Wenn es keine Dokumentation gäbe, würde der Leichnam raustransportiert, und die Menschen fühlten sich überfahren in einer Situation, die eigentlich Sensibilität erfordert. – Ich finde, solche Szenen dürfen wir in den Krankenhäusern in Deutschland nicht provozieren.
Denn wir brauchen eine Kultur des Vertrauens, damit man weiß, worauf man sich in diesen schwierigen Lagen verlassen kann.
Kollegin Sabine Dittmar hat gesagt, jeder könne Nein sagen. Viele Kolleginnen und Kollegen haben hier schon gesagt: Nein, es kann nicht jeder Nein sagen.
Diese vulnerablen, verletzlichen Gruppen, diejenigen, die unsere Sprache nicht ausreichend beherrschen oder kognitiv bzw. medizinisch eingeschränkt sind, haben genauso ein Recht auf Selbstbestimmung, das wir respektieren müssen.
Ein letzter Punkt. Die Kollegin Griese, die bisher für die Zustimmungsregelung war, hat nun für die Widerspruchsregelung gesprochen. Eigentlich hat sie das gar nicht getan; denn sie hat gesagt: Es ist doch zumutbar, sich zu entscheiden. – Liebe Kolleginnen und Kollegen, dem würde ich sogar zustimmen. Es ist ein nicht so großer Eingriff in die Selbstbestimmung, zu sagen: Es kann dir doch zugemutet werden, sich zu entscheiden. – Das ist aber etwas anderes, als wenn man Menschen, die keine Entscheidung getroffen haben, sich also nicht gegen eine Organspende entschieden haben, dann – vielleicht gegen ihren Willen – Organe entnimmt. Hier geht es vielmehr um die Verbindlichkeit der Entscheidungslösung.