Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Linken werben mit ihrem Antrag für ein Bundesprogramm, das ausweislich der Richtlinie Projekte der kulturellen Bildung für Kinder und Jugendliche fördern soll, „die von Risikolagen betroffen sind und dadurch in ihren Bildungschancen beeinträchtigt werden“. Nun bescheinigt man dem Programm mit einer Evaluation vom letzten Sommer einen außerordentlichen Erfolg. Man sollte also glauben, eine Fortführung und Verstetigung des Programms sei gut, jedenfalls auf den ersten Blick.
Schaut man allerdings etwas genauer hin, regt ein zweiter Blick zum Nachdenken über das an, was hier geschehen soll. Denn nach Artikel 7 Grundgesetz steht das „gesamte Schulwesen […] unter der Aufsicht des Staates“. Dadurch soll sichergestellt werden, dass allen Schülern angemessene Bildungschancen geboten werden. Meine Damen und Herren, Bildung und Schule sind nach dem Grundgesetz der Gestaltung und Regelung des Staates unterstellt. Damit hat der Staat auch die Verantwortung für die Gewährleistung von Erziehung und Bildung.
In der juristischen Literatur hierzu heißt es, Artikel 7 des Grundgesetzes könne als eine grundrechtlich aufzufassende, objektive Grundsatznorm verstanden werden, zumal sie zum besonders geschützten Katalog der Grundrechte gehört. Das Bundesverfassungsgericht nennt Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 2 Grundgesetz ein objektives Recht der Kinder und Jugendlichen auf schulische Bildung, gerichtet darauf, die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit durch schulische Bildung zu unterstützen und zu fördern. Dieses Recht umfasst die Schulbildung in ihrer Gesamtheit.
Meine Damen und Herren, gehört nicht genau das, was die Bündnisse für Bildung hier leisten, zum originären Pflichtenkreis des Staates? Es geht um Zugang zu Angeboten der kulturellen Bildung. Es ist aber ohne jeden Zweifel so, dass sich eine eigenverantwortliche Persönlichkeit nur entwickeln kann, wenn sie als Kind und Jugendlicher Zugang zu Literatur, Musik, Bildender Kunst, Theater usw. hatte. Und das eben muss der Staat gewährleisten.
Nun mögen die Linken einwenden, der Staat fördere doch durch dieses Programm „Kultur macht stark“ gerade die Bildung. Aber genau hier läuft etwas schief. Die Bildungsverpflichtung des Staates ist nämlich gekoppelt an das Neutralitätsgebot, eines der wichtigsten Grundprinzipien unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung, gegründet auf die Artikel 3, 20, 21 des Grundgesetzes. Der Staat darf und soll Werte vermitteln, nämlich die aus dem Grundgesetz, den Landesverfassungen, dem einfachen Recht, dem untergeordneten Recht und dem Völkerrecht. Der Staat darf aber nicht differenzieren in gewünschte und ungewünschte Meinungen und Forderungen. Er darf insbesondere nicht Parteien diskriminieren.
Wenn nun aber der Staat eigene Aufgaben an Privatorganisationen vergibt, kann er sich dieser Neutralitätspflicht entziehen; denn die privaten Bildungsträger und Vereine sind an diese gerade nicht gebunden. Das ist das Problem dieses Antrags, liebe Linke.
Einmal mehr soll die Vergabe an NGOs verschleiern, dass man die Neutralitätspflichten des Staates unterlaufen und einseitige Indoktrination ermöglichen will. Das, meine Damen und Herren, ist definitiv der falsche Weg.
Haben Sie Dank für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit. Ich wünsche allen eine schöne Sommerpause. Vielen Dank.