Vielen Dank für Ihre Frage, lieber Herr Kollege. Ich beziehe mich einmal auf Ihren Antrag und zitiere daraus. Sie schreiben:
Die Doppelverbeitragung ist auch in finanzieller Hinsicht keineswegs alternativlos. Eventuelle Einnahmeverluste durch die Aufhebung des
– wie Sie es nennen –
ungerechten doppelten Beitrags für Bezieherinnen und Bezieher von Betriebsrenten wären leicht auszugleichen, wenn alle Einkommensarten zur Finanzierung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen würden, die Beitragsbemessungsgrenze aufgehoben und eine solidarische Gesundheitsversicherung eingeführt werden würde.
Aber wenn doch alle Einkommensarten zur Finanzierung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen sind: Woher kommt denn dann die Logik, ausgerechnet diese Einkommensart von der Verbeitragung auszunehmen? Da machen Sie einen populistischen Widerspruch, mit dem Sie nichts anderes erreichen wollen, als den Unmut der Betroffenen auf Ihre Mühlen zu lenken.
Das ist der Zweck, weswegen Sie das so formulieren.
Das ist konsequent inkonsequent und völlig widersprüchlich.
Wegen der Dimension, die das außerdem für die gesetzliche Rentenkasse hätte, will ich noch einmal daran erinnern: Wir hatten in 2014 – so Reinhold Thiede in der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss – für die Krankenversicherung der Rentner Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von etwa 16 Milliarden Euro. Das ist allerdings nur der Beitragsanteil der gesetzlichen Rentenversicherung. Den gleichen Anteil plus den Zusatzbeitrag tragen die Rentner. Es geht also insgesamt um eine Größenordnung von 30 bis 40 Milliarden Euro.
Es war das Rentenanpassungsgesetz aus dem Jahr 1982, durch das erstmals der Rente vergleichbare Einnahmen zur Beitragszahlung in der GKV herangezogen wurden. 2003 wurden die Beitragspflichten präzisiert und ausgeweitet. Seitdem gibt es darüber eine juristische Auseinandersetzung.
Allerdings muss man auch darauf hinweisen, dass das Bundesverfassungsgericht in dieser juristischen Auseinandersetzung klargestellt hat, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen.
Das ist vom Bundesverfassungsgericht durchdekliniert.
Natürlich haben wir vieles unternommen. Wir haben die Attraktivität der Altersvorsorge gesteigert, indem wir das Recht auf Entgeltumwandlung bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zur Finanzierung einer Altersvorsorge beitragsfrei lassen.
Wir haben durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz diese Regelung ab 2019 für neue Verträge bzw. 2022 für bestehende Verträge noch einmal gestärkt, sodass Arbeitgeber die dadurch eingesparten Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form von 15 Prozent in die betriebliche Altersvorsorge zahlen müssen. Darüber hinaus haben wir – davon war schon die Rede – durch das Gesetz GKV-Beiträge auf betriebliche Riester-Renten in der Auszahlungsphase abgeschafft. Sie werden damit wie private Riester-Renten behandelt und von Beiträgen verschont.
Sicherlich kann man über weitere Reformen nachdenken. Dann muss man aber auch einen ehrlichen Blick auf die finanziellen Konsequenzen werfen. Je nach Umfang der Vorschläge, die realisiert werden sollen, handelt es sich dann um eine Minderung der Finanzkraft der gesetzlichen Krankenkassen zwischen 2,6 Milliarden Euro und über 5 Milliarden Euro.
Ohne Kompensation hieße das, dass es zu einer Erhöhung des Beitrags für die gesamte Solidargemeinschaft und damit auch zu einer Mehrbelastung von Geringverdienern kommt
oder zu einer Einschränkung der Leistungen in der gesetzlichen Krankenkasse.
Deswegen bitte ich Sie herzlich um Verständnis, dass wir auf der Grundlage Ihres widersprüchlichen, inkonsistenten und inkonsequenten Antrags, der rein populistisch motiviert ist, weder das eine noch das andere übers Knie brechen werden.
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.