Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Beiträge nach Leistungsfähigkeit, Leistungen nach Bedarf: Das ist der Grundsatz der Finanzarchitektur in der gesetzlichen Krankenkasse. Anders als in der Rentenkasse richtet sich die Leistung der gesetzlichen Krankenkasse nicht nach der Höhe der eingezahlten Beiträge, sondern prinzipiell nach den Maßstäben des Sozialgesetzbuches: notwendig, zweckmäßig, ausreichend, wirtschaftlich. Darauf hat der Versicherte ein einklagbares Recht, und die Höhe der Beiträge folgt der Leistungskraft der Versicherten.
Das unterscheidet die gesetzliche Krankenkasse prinzipiell von der privaten Krankenversicherung, die ihre Prämien versicherungsmathematisch kalkulieren muss. Damit es in der gesetzlichen Krankenkasse dennoch in einem gewissen Rahmen beim Äquivalenzprinzip der Versicherung bleibt, gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze; denn wenn Steuern in die gesetzliche Krankenkasse fließen, dann explizit und offen aus Haushaltsmitteln und nicht als steuerähnliche Belastung, die man zu kaschierten Versicherungsbeiträgen umlackiert.
2015 haben wir von der Linken einen in der Semantik ähnlich lautenden Antrag vorgelegt bekommen,
mit dem sich der Ausschuss für Gesundheit im Januar 2016 in einer öffentlichen Anhörung ausführlich befasst hat. Im damaligen Antrag wie im heutigen Antrag werben Sie dafür, alle Einkommensarten zur Finanzierung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen, die Beitragsbemessungsgrenze aufzuheben und eine, wie Sie es nennen, solidarische Gesundheitsversicherung einzuführen.
Können Sie uns bitte einmal erklären, warum Sie dann die Tatsache, dass gerade unterschiedliche Einkommensarten zur Finanzierung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen werden, mit dem polemischen Kampfbegriff „Doppelverbeitragung“ belegen? Hier widersprechen Sie sich doch selbst.
– Ja, natürlich, Sie belegen alle Einkommensarten, aber diese Einkommensart nehmen Sie aus.
Ich erinnere an die vorhin erwähnte Anhörung und an das, was der Sachverständige Professor Dr. Klaus Jacobs vom Wissenschaftlichen Institut der AOK dort ausgeführt hat:
Zum Zeitpunkt der Verbeitragung ist die ökonomische Leistungsfähigkeit relevant. Es kommt nicht darauf an, woher die im Einzelfall kommt. ... deswegen kann ich den Begriff der Doppelverbeitragung nicht akzeptieren. Diese Figur passt nicht in das System der solidarischen Finanzierung. Sie kommt aus einem anderen Kontext. Würden wir sie in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen, ... müssten wir den Großteil der gesetzlichen Renten beitragsfrei stellen. Das hätte eklatante Konsequenzen für die Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung.
Auch die Dimension dieser Konsequenzen ist in der vergangenen Legislaturperiode deutlich geworden; denn der Sachverständige Dr. Reinhold Thiede von der Deutschen Rentenversicherung Bund hat sie uns vor Augen geführt.