Also, mein Entwurf wird nichts mit Steuervergünstigungen zu tun haben, sondern er wird eine Veränderung im Strafrecht vorsehen. Deswegen bitte ich Sie um Verständnis, dass ich zur Gemeinnützigkeit in diesem Zusammenhang jetzt gar nichts sagen kann. Das Billigen von Straftaten bezieht sich nicht auf eine bestimmte Gruppe, eine bestimmte Klientel, sondern Strafrecht gilt für jeden und wird von jedem dann auch entsprechend zu berücksichtigen sein. Die steuerlichen Konsequenzen einer Änderung des § 140 stehen damit jetzt nicht im konkreten Zusammenhang, bzw. sie werden nicht geregelt.
PPräsident Dr. Wolfgang Schäuble: Danke sehr. – Frau Rößner möchte dazu auch noch eine Frage stellen.