Hohes Präsidium! Sehr geehrte Damen und Herren! Was uns heute vorgelegt wird, ist kein sorgfältig ausgearbeiteter Beitrag zur Weiterentwicklung des Strafrechts. Es ist ein politisches Projekt, das vor allem eines zeigt: den ungebremsten Drang, immer neue Strafnormen zu schaffen, ohne die bestehenden überhaupt verstanden zu haben. Und ja, es überrascht niemanden, aus welcher Richtung dieser Entwurf stammt. Er folgt exakt dem Muster: große moralische Geste, minimale juristische Substanz.
Dieser Entwurf arbeitet mit Begriffen, die so unbestimmt sind, dass sie im Kernbereich des Strafrechts nichts verloren haben. Der zentrale Terminus, auf dem das gesamte Konstrukt ruht, ist weder dogmatisch verankert noch praktisch handhabbar. Er ist ein Einfallstor für Auslegungsbeliebigkeit, und Beliebigkeit im Strafrecht ist nicht nur ein handwerklicher Fehler – sie ist ein Risiko für die Freiheit unserer Bürger.
Wir haben bereits Normen, die unbefugte Bildaufnahmen und deren Verbreitung regeln. Diese Vorschriften sind differenziert, sie sind systematisch eingebettet, und sie knüpfen an klar definierte Tatbestände an. Der neue Entwurf hingegen bricht diese Systematik auf. Er schafft Überschneidungen, Doppelungen und Wertungswidersprüche. Während bestehende Vorschriften weiterhin an räumliche Situationen, Körperzonen und höchstpersönliche Lebensbereiche anknüpfen, soll nun eine völlig neue, abstrakte Kategorie eingeführt werden – ohne klare Abgrenzung, ohne dogmatische Einordnung, ohne technische Präzision. Das ist kein Fortschritt, das ist Systembruch.
Besonders gravierend ist die Einbeziehung digital manipulierter oder künstlich erzeugter Darstellungen.
– Ja, hören Sie doch zu. – Die technische Entwicklung ist rasant, aber der Entwurf bleibt vage. Welche Prozesse sollen erfasst sein? Wo verläuft die Grenze zwischen zulässiger Bearbeitung und strafbarer Manipulation?
Der Gesetzentwurf bleibt diese Antworten schuldig. Ein Strafgesetz darf aber nicht auf Vermutungen beruhen. Es muss klar definieren, was strafbar ist und was nicht. Punkt! Und genau hier zeigt sich das eigentliche Problem: Dieser Entwurf ist nicht Ausdruck rechtsstaatlicher Sorgfalt, sondern Ausdruck politischer Symbolik. Er soll Handlungsfähigkeit suggerieren, ohne Mühe in eine saubere juristische Arbeit zu investieren. Das Strafrecht wird hier nicht als präzises Instrument verstanden, sondern als Bühne für politische Botschaften.
Wenn Strafnormen unklar, überschneidend oder widersprüchlich sind, entsteht Rechtsunsicherheit. Rechtsunsicherheit ist nicht nur ein technisches Problem – sie ist die Vorstufe staatlicher Willkür. Und Willkür hat im Strafrecht keinen Platz.
Wer Strafrecht auf unbestimmte Begriffe stützt, öffnet die Tür für Fehlanwendungen, Überdehnungen und politisch motivierte Auslegungen. Dieser Entwurf ist unbestimmt, unsystematisch und widersprüchlich. Er schafft keinen Schutz, er schafft Rechtschaos. Er stärkt nicht die Rechtssicherheit, er schwächt sie. Er löst keine Probleme, sondern erzeugt neue. Und er öffnet das Tor für neue, teure und überflüssige NGOs. Diese aber gehören abgeschichtet, und ihnen darf nicht mit politisch motivierten Normen ein neuer Nährboden bereitet werden.
Unabhängig davon steht ein neuer Regierungsentwurf zu diesen und anderen strafrechtlichen Regelungen an. Diesen zu prüfen und zu bewerten, ziehe ich diesem Gesetzentwurf eindeutig vor. Herr Rothenberger und ich hatten ein BE-Gespräch just über diese Themen. Ich bin wirklich gespannt, was von der Regierung kommt. Die Lücke ist da; wir wollen hoffen, dass Sie sie treffen. Aus diesem Grunde lehnen wir diesen Gesetzentwurf ab.
Und falls Sie mit der Empathiekeule kommen, so wie das gestern der Fall war, dann zeigt das eigentlich nur auf, dass Sie das deutsche Strafrecht nicht verstanden haben. Denn Richter urteilen nach Recht und Gesetz und nicht nach Empathie.
Von daher kann man nur froh sein, dass die Bundesgesetzgebung nicht in Ihren Händen liegt.
Ich bin seit 25 Jahren als Strafverteidiger tätig. Ich kenne das Leid der misshandelten Opfer sehr genau.
Warum wird nicht der § 80 Absatz 3 JGG angepasst? Wenn der zum Tatzeitpunkt jugendliche, mittlerweile erwachsene Täter vor Gericht gestellt wird, gibt es keine Berechtigung der Nebenklage für das Opfer. Das steht allein, nebst der Familie. Die §§ 176 und 176a StGB sind nicht erfasst. Dies zu ändern, wäre eine echte Hilfe für Missbrauchsopfer.
Ich danke Ihnen.