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139. Sitzung

Christian Lange

SPDParl. Staatssekretär BMJV
Mittwoch, 15. Januar 202019. Wahlperiode, 139. Sitzung
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Vielen Dank, Herr Präsident. – Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vom Bundesrat vorgelegten Gesetzentwurf soll der strafrechtliche Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole verbessert werden. Konkret soll ein neuer § 90c in das Strafgesetzbuch eingeführt werden, der die Verunglimpfung der Flagge und Hymne der Europäischen Union unter Strafe stellt. Diesem Vorschlag stimmt die Bundesregierung zu.

Beifallbei Abgeordneten der SPD

Die Bundesregierung hat darüber hinaus am 11. Dezember letzten Jahres eine Formulierungshilfe zu dem vorliegenden Gesetzentwurf beschlossen. Mit der Formulierungshilfe soll § 104 des Strafgesetzbuches, der die Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten unter Strafe stellt, ergänzt werden. Künftig soll auch das öffentliche Zerstören oder Beschädigen einer ausländischen Flagge, etwa im Rahmen einer Demonstration, unter Strafe gestellt werden. Dies war nach geltendem Recht nicht der Fall, da § 104 nur solche Flaggen erfasst, die aufgrund von Rechtsvorschriften – wie etwa bei Botschaften oder Konsulaten – oder nach anerkanntem Brauch – etwa bei Staatsbesuchen, Sportveranstaltungen oder in einem Kurort – gezeigt wurden.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, es gab verschiedene Anlässe, die dazu geführt haben, diese Formulierungshilfe einzubringen. Ich möchte zwei Beispiele nennen.

Infolge der Entscheidung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 6. Dezember 2017, die Botschaft der USA von Tel Aviv nach Jerusalem zu verlegen, fanden in Berlin im Dezember 2017 mehrere Demonstrationen statt, bei denen unter anderem Flaggen des Staates Israel demonstrativ verbrannt wurden. Deutlicher kann nicht ausgedrückt werden, dass man das Existenzrecht Israels nicht anerkennt, und das wollen wir nicht hinnehmen.

Beifallbei der SPD sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU

Oder, liebe Kolleginnen und Kollegen, ganz aktuell: Im November 2019 wurde in Nürnberg anlässlich einer Demonstration gegen die türkische Militäroffensive in Nordsyrien die türkische Flagge verbrannt.

Diese symbolischen Akte von Verachtung und Hass wollen wir nicht weiter zulassen.

Beifallbei der SPD

Durch solche Vorgänge kann nicht nur das Ansehen des ausländischen Staates beschädigt werden. Auch die guten Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zum Flaggenstaat können hierdurch beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund soll das öffentliche Verbrennen von ausländischen Flaggen künftig strafbar sein.

Über diese materiellen Rechtsänderungen hinaus wollen wir die Voraussetzungen der Strafverfolgung des § 104a StGB verändern. So kann die Strafbarkeitsbedingung der Gegenseitigkeit nach § 104a StGB entfallen, da die guten und ungestörten Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu ausländischen Staaten auch dann betroffen sein können, wenn der ausländische Staat in seinem Recht keine den §§ 102 und 104 vergleichbaren Sonder- bzw. Qualifikationstatbestände aufweist.

Ebenso entfallen kann die in § 104a StGB vorgesehene Ermächtigung der Bundesregierung zur Strafverfolgung nach den §§ 102 und 104 StGB. Auch bei einer unmittelbaren Befassung von Staatsanwaltschaften und Gerichten können gute und ungestörte Beziehungen der Bundesrepublik zu ausländischen Staaten gewährleistet werden, sodass es dieser Voraussetzung nicht mehr bedarf. Zudem werden damit künftig schwierig zu lösende Interessenkonflikte – wie sie etwa bei der Erteilung der Strafverfolgungsermächtigung im Fall Böhmermann aufgetreten sind; wir erinnern uns sicherlich – vermieden. Deshalb bitte ich Sie um Unterstützung.

Herzlichen Dank.

Beifallbei der SPD sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU
Beifallbei der AfD

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