Frau Präsidentin! Meine Kolleginnen und Kollegen! Als letzter Redner ist es manchmal schon fast müßig, über einen Antrag zu sprechen. Er hat eigentlich einen guten Ansatz; es geht darum, unser Strafrecht, wie es sich derzeit darstellt, zu entschlacken. Lieber Kollege Martens, ich schätze Sie ausgesprochen; aber ich hätte gedacht, wenn man schon einen Antrag auf Entschlackung des Strafrechts macht, dann macht man ihn ein bisschen besser, insbesondere hinsichtlich der Beispiele.
Sie unterstellen in diesem Antrag beispielsweise, dass durch eine Entschlackung und Überführung von Straftatbeständen in das Bußgeldverfahren eine große personelle Entlastung zum Tragen käme. Sie nennen auch PEBB§Y, das Personalerhebungsmodell, das in allen 16 Bundesländern durchgeführt wird, und bitten um eine Auswertung. Sie würden feststellen, dass, wenn bei PEBB§Y auch das Personal des Innenministeriums, also die Polizeidienststellen, mit einbezogen würden, eine Verlagerung eines Straftatbestands in den Ordnungswidrigkeitenbereich nur ein ganz minimales Einsparpotenzial beim Personal hat; denn wenn der Tatbestand als solches verwerflich und ahndungsfähig ist, dann muss zuerst die Polizei vor Ort ermitteln, ganz gleich, ob das eine OWI oder eine Straftat ist. Das gleiche Personal ist erforderlich, der gleiche Sachverhalt muss ermittelt werden, nur die Rechtsfolge als solche ist eine andere. Und wir wissen, dass eine hohe Anzahl von Bußgeldverfahren – das kann der Kollege aus Bayern bestätigen – bei den Staatsanwaltschaften und letztendlich bei den Gerichten landen, und zwar als Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Auch das muss eingepreist werden.
Ich sage, viele der Beispiele, mit denen Sie ein Entschlacken des StGB fordern, sind ungeeignet; der Kollege Fechner hat es richtigerweise gesagt. Wären wir an den § 219a StGB gegangen, hätte ich gesagt: Okay, darüber können wir debattieren; das ist ein vernünftiger Vorschlag.
Hätten Sie vorgeschlagen, § 211 StGB anzugehen oder das Strafgesetzbuch von all den nationalsozialistischen Ideologien, die noch darinstecken, zu entschlacken, hätte ich gesagt: Okay, das können wir mitmachen. – Aber Sie haben Bereiche wie den Scheckkartenmissbrauch angesprochen; Sie meinen hier wahrscheinlich nicht § 266, sondern § 266b StGB. Dieser bezieht sich natürlich nicht nur auf Scheckkarten, sondern auch auf die Nutzung moderner Zahlungsmethoden wie Apple Pay. Den Missbrauch, der in diesem Zusammenhang entsteht, wollen wir auf jeden Fall ahnden.
Und wir sind mit Sicherheit der Auffassung, dass die Verschleppung in die DDR nicht mehr die oberste Priorität im Jahr 2020 hat; aber Verschleppungen nach China beispielsweise haben eine Relevanz. Ich möchte nicht haben, dass jemand ungestraft im Tiergarten irgendjemanden abcatcht, der dann in Peking, im Unrechtsstaat, wieder erscheint.
Deshalb bitte ich darum, darüber nachzudenken, wie wir seriöser, vernünftiger und vor allen Dingen besser eine Überarbeitung und Entschlackung des Strafrechts auf den Weg bringen. Ich glaube, wir sind dazu in der Lage. Dazu braucht es aber nicht den Antrag der FDP.