Ich muss dazu wirklich in der Sache erwidern; denn es ist nicht korrekt, wie Sie es darstellen. – Wenn unterstellt wird, dass diese Daten, um die es geht, nur dann veröffentlicht werden könnten, wenn man eine solche Altdatenregelung einfügen würde, ist das einfach falsch. Denn es besteht sehr wohl die Möglichkeit, dass in Abwägung des öffentlichen Interesses mit der Gesetzesfassung, wie wir sie jetzt verabschieden, tatsächlich pro diese Daten entschieden werden kann.
Ich halte es im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens auch für gefährlich, hier im Bundestag zu unterstellen, dass das Gesetz so nicht auszulegen sei. Mit dieser Unterstellung machen Sie auch Gesetzesmaterie; denn damit geben Sie auch Auslegungsmaterial an die Hand. Insofern finde ich das problematisch.
– Nein. Das geht alles in Auslegungsmaterialien mit ein.
Die Interpretation, die hier in Rede steht, ist sehr gewagt. Ich möchte dieser Interpretation entschieden entgegentreten, da sie nämlich bedeutet, dass all die Möglichkeiten, die im Gesetz stehen, die in öffentlicher Güterabwägung in Bezugnahme auf das Standortauswahlgesetz getroffen werden können, nicht gegeben sind.
– Nein, ich verlaufe mich überhaupt nicht. Ich konkretisiere nur die Kritik, und ich weise sie zurück, weil sie einfach sachlich falsch ist.
Im Übrigen waren es nicht nur zwei Vorschläge. Es gab auch einen dritten Vorschlag, der gestern unterbreitet wurde. Der dritte Vorschlag hätte eine Fristverlängerung bedeutet. Wenn wir noch auf den letzten Metern diese Dinge beschlossen hätten, hätte das möglicherweise zu einer Verschlimmbesserung geführt. Insofern weise ich die Kritik zurück. Im Interesse einer breitestmöglichen Transparenz möchte ich auch noch mal darauf hinweisen, dass die Veröffentlichungsmöglichkeiten sehr wohl viel größer sind, als hier dargestellt.
Vielen Dank.