Die Verantwortung liegt auch weiterhin bei den Kommunen – wir ändern ja nur den Rechtsrahmen –, sodass die Kommunen in der Lage sind, solche Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Die Anträge dazu müssen auch bei den Kommunen gestellt werden. Wer dort zuständig ist, mag unterschiedlich sein. Im Regelfall werden es die Ordnungsämter oder auch die kommunalen Umweltämter sein. Das ist in den einzelnen Kommunen unterschiedlich geregelt.
Die Veranstalter kennen sich aber damit aus. Diejenigen, die solche Veranstaltungen auf öffentlichen Plätzen ausrichten wollen, sind normalerweise professionelle Veranstalter oder sogar die Kommunen selbst. Daneben kommen aber zum Beispiel auch Betreiber von Biergärten infrage, die bei den Kommunen entsprechende Anträge stellen müssen.
Die Kommunen haben dann die Pflicht, eine Abwägung vorzunehmen, zum Beispiel was die Nähe zur Wohnbebauung angeht oder ob besondere Rücksicht zum Beispiel auf eine Alteneinrichtung in der Nähe geboten ist. Es werden zwar nicht alle Anträge positiv beschieden, aber ein durchaus großer Teil wird positiv beschieden. In diesem Zusammenhang muss man auch berücksichtigen: Es geht ausschließlich um öffentliche Plätze oder Biergärten, nicht etwa um Privatgärten.